Behördengänge nach der Scheidung

Hier finden Sie eine « check-list » für die Vorgehensweise nach der Verkündung des Scheidungsurteils.  

Adressen- und Namenswechsel :

  • Um Ihre neue Adresse und/oder die Namensänderung mitzuteilen, müssen Sie die Verwaltung kontaktieren („Einwohneramt“). Fügen Sie eine Kopie des Scheidungsurteils bei. Nicht notwendig ist es, das Zivilstandsamt zu informieren, weil es automatisch durch das Gericht informiert wird (wenn Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, dann müssen Sie selbst die Behörden in Ihrem Land informieren, um Ihren Zivilstand ändern zu lassen). 
  • Sie müssen den Fahrausweis, den AHV-IV Versicherungsausweis, oder Ihre Niederlassungsbewilligung den betroffenen Behörden schicken, um Ihre Adresse und/oder Ihren Namen zu ändern. Fügen Sie eine Kopie des Scheidungsurteils bei. 
  • Schreiben Sie auch den Privatversicherungen, den Leasingunternehmen, Ihrer Vorsorgekasse und den Banken, um Ihre neue Adresse und Ihren allfälligen neuen Namen mitzuteilen.
  • 3 bis 5 Monate nachdem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt hat, kann sich jeder der Geschiedenen bei seiner Heimatgemeinde einen Personenstandsausweis (sofern keine Kinder vorhanden sind) oder einen Familienausweis gegen eine Gebühr von CHF 30 geben lassen. 
  • Bitte beziehen Sie sich in Sachen Namensänderung auf die Erläuterungen auf dieser Website.
  • Wenn Sie bereits ein Familienbüchlein haben (seit dem 1. Januar 2005 werden keine neuen Familienbüchlein mehr ausgestellt), so können Sie es 3 oder 4 Monate nach Erhalt des Scheidungsurteils aktualisieren lassen. Schicken Sie dazu das Familienbüchlein an die Leitung des Zivilstandsamtes Ihrer Heimatgemeinde. Es wird Ihnen mit den geänderten Eintragungen zurückgeschickt.
  • Namensänderung auf dem Pass und auf der Identitätskarte: diesen Schritt müssen Sie bei Ihrer Heimatgemeinde vornehmen. Legen Sie dazu einen gültigen Ausweis und eine Bestätigung zur gewünschten Namensänderung vor. Wenn Sie den Namen beibehalten, gibt es selbstverständlich nichts zu ändern. 
  • Betreffend Ausländer: Lassen Sie eine beglaubigte Kopie von Ihrem Scheidungsurteil machen (beachten Sie dazu auch die entsprechenden Ausführungen auf unser Homepage) und ziehen Sie Ihr Konsulat zu Rate, um die in der Schweiz ausgesprochene Scheidung in Ihrem Herkunftsland registrieren zu lassen.

Vertragsänderungen :

  • Schreiben Sie dem Vermieter (soweit nicht bereits erledigt), um Ihm mitzuteilen, dass der Mietvertrag aufgrund der Scheidung ab jetzt einzig auf den Namen von … lauten soll. 
  • Sie müssen zweifelsohne neue Versicherungen für Ihre persönliche Habe abschliessen.
  • Sie sollten auch Ihr Testament neu schreiben.

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