Die Scheidung ändert nichts am Familiennamen und die geschiedene Frau trägt weiterhin den Namen, den sie vor der Scheidung trug.
Gemäss Art. 119 ZGB kann der Gatte, der bei der Heirat seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten/der Zivilstandsbeamtin erklären, dass er den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.
Beispiel:
Barbara Brunner heiratet Silvio Imobersteg und wird „Barbara Imobersteg“. Drei Jahre später lassen sich die Gatten scheiden. Barbara bleibt „Barbara Imobersteg“, es sei denn, sie erklärt dem Zivilstandsbeamten, dass sie sich wieder „Barbara Brunner“ nennen will.
Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, so richtet sich die allfällige Namensänderung mit der Scheidung nach Ihrem nationalen Recht.