Die Abänderung des Scheidungsurteils

Die persönlichen Umstände können sich erheblich und dauerhaft verändern, nachdem das Scheidungsurteil gefällt wurde. In diesem Fall ist es möglich, in einem neuen Verfahren das Scheidungsurteil abändern zu lassen.

Ein Beispiel: Das Scheidungsurteil sieht vor, dass der Vater einen gewissen Kinderunterhalt bezahlen muss. Er wird invalid, verliert seine Arbeit, und die Unterhaltspflicht ist seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr angemessen. Er verheiratet sich wieder und hat weitere Kinder, neue Auslagen. Diese neuen Ereignisse verändern erheblich und dauerhaft seine Lage. Deshalb ist eine Änderung des Scheidungsurteil angebracht.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Abänderung des Scheidungsurteils betreffend des nachehelichen Unterhalts für einen Gatten, für den Kinderunterhalt und die persönlichen Rechte (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, etc.) vor.

1. Abänderung des nachehelichen Unterhalts für einen Ex-Gatten

Wenn die Scheidungskonvention speziell jegliche zukünftige Änderung des Scheidungsurteils ausschliesst, so ist eine Änderung der Renten nicht mehr möglich. Es handelt sich um die Anwendung von Art. 127 ZGB.

In allen anderen Fällen gestattet Art. 129 ZGB die Änderung der Unterhaltsrenten (Aufhebung, Herabsetzung, Sistierung).

Die Änderung kann verlangt werden, wenn sich die Lage eines Gatten (erheblich und dauerhaft) verändert hat. Nicht ausschlaggebend ist, ob die neue Lage zum Zeitpunkt der Scheidung vorhersehbar war oder nicht BGE 5C.214/2004.

Die Veränderung muss erheblich und dauerhaft sein. Deshalb sind kleine Veränderungen vorübergehender oder unwesentlicher Natur für die Änderung des Scheidungsurteils nicht ausreichend.

Wenn Ihr Ex Ihnen eine Unterhaltsrente bezahlen muss und sich Ihre finanzielle Lage verbessert (z.B. weil Sie wieder Arbeit finden oder sich frisch verheiraten), dann kann Ihr Ex eine Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht verlangen.

Umgekehrt, wenn sich die Lage Ihres Ex auf eine nicht vorhersehbare Weise verbessert, dann können Sie die Änderung des Urteils und eine Anpassung Ihrer Rente an die Teuerung (Lebenshaltungskosten) verlangen. Dieser Grundsatz ist in Art. 129 Abs. 2 ZGB verankert. Wenn Sie schon im Scheidungsurteil vorgesehen haben, dass die Rente an die Lebenshaltungskosten angepasst wird, so können Sie in der Folge keine weiteren Erhöhungen verlangen, selbst wenn sich die finanzielle Lage Ihres Ex ausserordentlich verbessert. Wenn das Einkommen der Arbeit oder des Vermögens nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten, die dem anderen Gatten durch das Scheidungsurteil zugesprochen wurden, zu decken, so kann das Gericht mit einer Abänderung verlangen, den Betrag durch das Vermögen auszugleichen, auch wenn die Ehegatten vor der Trennung dieses Vermögen nicht gebraucht haben um ihre Lebenshaltungskosten zu begleichen.

2. Abänderung des Kinderunterhaltes und der persönlichen Rechte

Der Grundsatz ist in Art. 134 ZGB vorgesehen: Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und wenn es das Kindeswohl gebietet, können die gerichtlichen Behörden die Zuteilung der elterlichen Sorge neu regeln. Die aktuelle Situation muss ungünstiger sein als die vorgesehene Änderung. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge muss eine fehlende Kooperationsbereitschaft eines Elternteils vorliegen um die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzusprechen. In anderen schwerwiegenden Fällen (der sorgeberechtigte Elternteil vernachlässigt seine Pflicht schwerwiegend und dauerhaft), kann das Urteil auf Begehren eines Elternteiles oder des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes geändert werden.

Falls sich die Einkünfte des unterhaltsverpflichteten Elternteils unverschuldeterweise wesentlich vermindern, müssen die finanziellen Beiträge (Alimente) korrigiert werden (BGE 134 III 337). Verfahren: Ab Einreichung des Gesuchs zur Abänderung des Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen beantragt und erhalten werden. Der für eine Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Richter ist – nach Wahl des Klägers – der Richter am Wohnsitz desjenigen, der die Abänderung fordert oder der Richter am Wohnsitz der anderen Partei (der Exgatte). Siehe Art. 23 ZPO.

Wenn sich Ihr Ex wieder verheiratet, dann bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass der Kinderunterhalt abgeändert wird. Sein neuer Gatte ist sogar verpflichtet, noch wesentlicher zum Familienunterhalt beizutragen, damit Ihr Ex seinen Kinderunterhalt bezahlen kann (5C.82/2004 und 5A_902/2012).

Hat Ihr Ex hingegen weitere Kinder mit seinem neuen Gatten, so handelt es sich dabei um eine erhebliche, neue und dauerhaft veränderte Lage, die eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht, so wie sie bei der Scheidung vorgesehen war, rechtfertigt. Damit sollen die Kinder aus der ersten Ehe denjenigen aus der zweiten Ehe gleichgestellt werden. Dies schliesst nicht aus, dass die Höhe des Betrages unterschiedlich sein kann falls es eine spezielle Rechtfertigung dafür gibt.

Der Eintritt einer neuen Tatsache - wichtig und beständig - führt nicht automatisch zu einer Änderung der Unterhaltspflicht. Um das Erfordernis einer solchen Änderung zu untersuchen, bedarf es einer Interessenabwägung durch das Gericht, in Bezug auf das Kind und die beiden Elternteile (BGE 137 III 604 und 5A_676/2014).

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