Die Anerkennung des schweizerischen Urteils im Ausland

Ein schweizerisches Scheidungsurteil entfaltet in anderen Ländern nicht automatisch Rechtskraft.

Ein Beispiel: Der Ehemann ist Franzose, die Ehefrau Italienerin. Das Scheidungsurteil wurde von einem Schweizer Gericht ausgesprochen, weil zumindest einer der Gatten am Beginn des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Nun müssen die Zivilstandseintragungen in Frankreich und Italien angepasst werden.

Anderes Beispiel: Das Schweizer Gericht verurteilt den Ehegatten, welcher seinen Wohnsitz nun in Spanien hat, zu Unterhaltszahlungen.

Welche Schritte sind zu unternehmen, damit ein Schweizer Urteil im Ausland anerkannt und vollstreckt wird?

  1. Als erstes braucht man eine beglaubigte Kopie des Schweizer Urteils. Die Kopie muss ausserdem bestätigen, dass das Urteil definitiv und rechtskräftig ist. Musterbrief finden Sie hier
  2. Ausserdem sollte dann die Apostille angebracht werden, falls das Schweizer Urteil in einem Land anerkannt und/oder vollstreckt werden soll, in welchem die Apostille anerkannt wird. Bitte finden Sie hier eine Länderliste, in welcher die Länder aufgelistet werden, welche die Apostille anerkennen.
  3. Lassen Sie das Schweizer Urteil in die Landessprache übersetzen, wo es anerkannt werden muss.

Die Apostille wird durch die Staatskanzlei in dem Kanton, wo das Urteil ausgesprochen wurde, erteilt. Für eine Liste der Staatskanzleien, klicken Sie bitte hier. Wenn das Urteil in einem Land anerkannt und ausgeführt werden soll, das nicht auf der Liste steht, sollten Sie die Botschaft des betreffenden Landes kontaktieren. Diese gibt Ihnen Auskunft, was für die Anerkennung und Durchsetzung des schweizerischen Urteils im betreffenden Land zu tun ist.

Die Anerkennung und Durchsetzung des schweizerischen Urteils im Ausland erlaubt insbesondere die Änderung der Zivilstandseinträge. Die Zivilstandsregister in Ihrem Herkunftsland besagen dann, dass Sie aufgrund eines Schweizer Urteils geschieden sind.

Die Schweiz ist ausserdem dem Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (ansehen…) beigetreten. Dieses Übereinkommen wurde unter anderem auch von Ägypten, Australien, China, Dänemark, Finnland, Estland, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Nordirland, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, der Tschechischen Republik und Zypern ratifiziert.

Dies hat zur Folge, dass die Anerkennung und Durchsetzung eines schweizerischen Urteils in diesen Ländern etwas einfacher ist.

Zwei Spezialfälle:

1. Das Scheidungsurteil verurteilt den Vater zur Unterhaltspflicht. Der Vater hat seinen Wohnsitz nun im Ausland und bezahlt nicht.

Die Stellen für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung können Ihnen helfen. Ausserdem gibt es zahlreiche internationale Abkommen zur Vereinfachung der Eintreibung der Unterhaltsrenten im Ausland. Gehen Sie für weitere Einzelheiten auf die Website des Bundesamtes für Justiz (klicken Sie auf „Internationale Rechtshilfe“, dann auf „Rechtshilfe in Zivilsachen“ und dann auf „International Alimentensachen“).

Schliesslich können Sie unter bestimmten Umständen auch Vermögensgegenstände, die Ihr Schuldner in der Schweiz hat (z.B. wenn der Vater ein Bankkonto in der Schweiz hat) mit Arrest belegen oder einen Teil seines Lohnes pfänden lassen, sofern er sein Gehalt von einem Schweizer Arbeitgeber bezieht (mehr dazu…). 

2. Änderung des französischen Zivilstandsregisters aufgrund eines Schweizer Scheidungsurteils.

Grundsätzlich genügt es, das schweizerische Scheidungsurteil (ordnungsgemäss, amtlich beglaubigt und mit einer Apostille) dem Zivilstandsamt mitzuteilen, welches die Heiratsurkunde besitzt. Sie beantragen, Ihre Scheidung im Zivilstandsregister einzutragen. Das Zivilstandsamt, welches die Heiratsurkunde besitzt, leitet den Antrag and die Zivilstandsämter weiter, welche über die Geburtsurkunden der Ehegatten verfügen (oder nur bei einem Zivilstandsamt, falls nur ein Ehegatte französischer Staatsangehöriger ist). Falls es sich um die Vollstreckung eines schweizerischen Urteils in Frankreich handelt (um beispielsweise die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen herbeizuführen), ist es empfehlenswert, einen französischen Anwalt zu konsultieren. Dieser wird die Vollstreckung (das heisst die Anerkennung des schweizerischen Urteils in Frankreich) beim Gericht am Wohnsitz des Schuldners beantragen.

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