Urteile von Schweizer Gerichten werden nur in der Schweiz automatisch rechtskräftig. Damit das schweizerische Urteil im Ausland seine Wirkung entfalten und damit durchgesetzt werden kann, muss es vom betreffenden Land anerkannt werden.
Beispiel: Österreichische Gatten, in der Schweiz wohnhaft, werden durch ein Schweizer Scheidungsurteil geschieden. Damit das Urteil seine Wirkung in Österreich entfalten kann, muss es vom österreichischen Staat anerkannt werden. Erst wenn das schweizerische Urteil in Österreich anerkannt wurde, wird die Scheidung im österreichischen Zivilstandsbuch vermerkt.
Anderes Beispiel: Die Gatten haben ein Schweizer Scheidungsurteil. Der Vater wird zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Mittlerweile wohnt der Vater in Italien und bezahlt seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Um ihn dazu zu zwingen, muss man sich an das zuständige Gericht in Italien wenden. Die Forderung, die auf einem Schweizer Urteil beruht, muss in Italien anerkannt werden.
Was braucht es zur Anerkennung eines schweizerischen Urteils im Ausland?
Der erste Schritt besteht im Einholen einer beglaubigten Kopie des schweizerischen Scheidungsurteils (mehr dazu…).
Zahlreiche Länder haben am 5. Oktober 1961 in Den Haag das „Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ abgeschlossen (siehe hier) ratifiziert. Für eine Länderliste klicken Sie bitte hier.
In den Ländern, die dem Übereinkommen beigetreten sind, wird die rechtliche Anerkennung offizieller Dokumente vereinfacht.
In Ländern, die dem Übereinkommen angehören, genügt es, „die Apostille“ (http://hcch.e-vision.nl/index_en.php?act=text.display&tid=37) auf dem Urteil anzubringen. Sie sieht folgendermassen aus:
Apostille
Die "Apostille" wird durch die betreffende kantonale Staatskanzlei angebracht. Wenn Sie Ihre beglaubigte, mit dem Urteil gleichlautende Kopie einmal erhalten haben (im Anschluss an Ihren Brief an die Geschäftsstelle des Gerichts), gehen Sie zu der kantonalen Staatskanzlei, die das Urteil erlassen hat, und bitten Sie um die Anbringung der "Apostille".
Sobald Ihr Urteil mit einer „Apostille“ versehen ist, kann es in einem anderen Mitgliedsstaat des Übereinkommens anerkannt und durchgesetzt werden. Im Allgemeinen wird eine Übersetzung in die Landessprache des Landes, in dem das Urteil anerkannt und durchgesetzt werden soll, verlangt.
Um obenstehende Beispiele wieder aufzunehmen: Sowohl Österreich als auch Italien gehören dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung an.
Für die Anerkennung und Durchsetzung des schweizerischen Urteils in Österreich oder Italien brauchen Sie lediglich die Legalisierung (d.h. eine beglaubigte Kopie) und die Apostille darauf (sowie eine italienische Übersetzung für Italien).
Kontaktieren Sie anschliessend eine Botschaft des betreffenden Landes, und erkundigen Sie sich, welche weiteren Schritte für die Anerkennung und Durchsetzung des schweizerischen Urteils notwendig sind.
Für die Anerkennung und Durchsetzung eines schweizerischen Urteils in einem Land, das dem Übereinkommen nicht angehört, kontaktieren Sie die Botschaft des betreffenden Landes.
Ein Beispiel: Algerische Gatten, in der Schweiz wohnhaft, sind durch ein schweizerisches Urteil geschieden worden. Algerien gehört nicht dem Übereinkommen an. Für die Durchsetzung und Anerkennung des schweizerischen Urteils in Algerien (z.B. um das Zivilstandsregister in Algerien ändern zu lassen) ist eine arabische Übersetzung des Schweizer Urteils durch einen in Algerien vereidigten algerischen Übersetzer notwendig. Dann muss das Verfahren vor einem algerischen Gericht zur Anerkennung des schweizerischen Urteils durchlaufen werden. Erst dann kann eine Änderung im algerischen Zivilstandsregister beantragt werden.