Die Betreibungsprivilegien

Wir gehen davon aus, dass Sie über ein Urteil verfügen, das Ihren Ex zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an Sie (oder Ihre Kinder) verpflichtet.

Sie sind gegenüber den anderen Gläubigern Ihres Ex privilegiert, d.h. heisst sie haben eine bevorzugte Stellung.

Um die Bezahlung der in Zukunft geschuldeten Beträge zu sichern, ohne dass die anderen Gläubiger Ihres Ex einschreiten können, sollten Sie sich an die Stellen für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung wenden. Indem Sie die „Schuldneranweisung“ nutzen, können Sie direkt einen Teil des Lohnes Ihres Ex pfänden lassen. Sie verfügen so über ein Privileg, da Sie nicht mit anderen Gläubigern Ihres Ex in Konkurrenz stehen.

Was in der Vergangenheit angefallene und noch ausstehende Unterhaltbeiträge anbelangt, so „konkurrenzieren“ Sie mit den anderen Gläubigern Ihres Ex. Aber Sie verfügen auch hier über Privilegien:

  • Wenn Ihr Ex regelmässig seine Unterhaltsbeiträge leistet, so wird sie das Betreibungsamt in der Berechnung seines Existenzminimums als Auslagen berücksichtigen. Die anderen Gläubiger können das Existenzminimum nicht pfänden. Sie sind also privilegiert, da die Unterhaltsrenten effektiv in das unpfändbare Existenzminimum eingerechnet werden. 
  • Wenn Ihr Ex die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und die Gläubiger die Pfändung der Vermögenswerte durchsetzen (v.a. des Lohnes), dann können Sie an der Pfändung teilnehmen ohne zuvor ein Betreibungsbegehren eingereicht zu haben (Art. 111 SchKG). Voraussetzung ist, dass die Pfändung während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung erfolgt. 
  • Wurde gegen Ihren Ex der Konkurs eröffnet, so werden die ausstehenden Unterhaltsrenten der letzten sechs Monate in der ersten Klasse kolloziert (Art. 219 SchKG). Die Gläubiger der „ersten Klasse“ im Konkurs werden als erste befriedigt.

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