Sind die Unterhaltsbeiträge in einem Scheidungsurteil festgehalten, so kann der Gläubiger (derjenige, der Anspruch auf die Alimente hat) den Schuldner (derjenige, der die Alimente bezahlen muss) betreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.
Alternativ kann man sich an die Stellen für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung wenden.
Die Formulare für das Betreibungsbegehren sind einfach auszufüllen. Man kann sie von der Website https://www.e-service.admin.ch/eschkg/cms/navigation/Betreibung/99_index_html_de herunterladen (klicken Sie auf „Formular ausfüllen“).
An wen ist das Betreibungsbegehren zu adressieren?
Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners zu richten.
Schuldner im Kanton wohnhaft: www.betreibung-konkurs.ch/seite2de.htm
Derzeit ist es noch nicht möglich, das Formular per E-Mail zu verschicken. Es muss per Post verschickt werden und unterschrieben sein.
Wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann keine Betreibung erhoben werden. Hingegen ist ein Arrest oder eine Anweisung an die Schuldner in der Schweiz möglich.
Wie füllt man das Formular für das Betreibungsbegehren aus?
Wieviel kostet ein Betreibungsbegehren?
Was geschieht, nachdem man das Betreibungsbegehen abgeschickt hat?