Was geschieht nach dem Versand des Betreibungsbegehrens?

Die meisten offiziellen Websites der Kantone geben eine gute Beschreibung des Verfahrens.

http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=75351
http://www.erbschaftsamt.bs.ch/erbgang.html

Da das Verfahren eidgenössisch ist, ist es in allen Kantonen gleich.

Kurz gesagt, benachrichtigt das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren (und den Kostenvorschuss) erhält, den Schuldner und schickt ihm einen Zahlungsbefehl. Anschliessend schickt das Amt dem Gläubiger, der das Begehren eingereicht hat, einen Durchschlag des Betreibungsbegehrens. Die Benachrichtigung kann verschieden lange dauern, je nachdem ob es Schwierigkeiten bei der Zustellung an den Schuldner gibt, in der Regel jedoch zwischen 3 Wochen und 2 Monaten.

Wenn Sie die Benachrichtigung vom Betreibungsamt erhalten, so müssen Sie auf der Rückseite schauen, ob der Schuldner „Rechtsvorschlag“ erhoben hat. Hat er Rechtsvorschlag erhoben, so wehrt er sich gegen die Zahlung, und man muss diesen Rechtsvorschlag mit einem „Rechtsöffnungsverfahren“ (mehr dazu…) beseitigen.

Ist der Rechtsvorschlag einmal beseitigt, so muss die Betreibung fortgesetzt werden, indem man ein neues Formular an das Betreibungsamt schickt. Dieses Formular, das Sie auf den kantonalen Seiten oder auf www.betreibung-konkurs.ch finden, heisst „Fortsetzungsbegehren“.

Das Formular wird auf die gleiche Weise ausgefüllt wie das erste, das Sie schon für das „Betreibungsbegehren“ ausgefüllt haben. Der einzige Unterschied ist, dass Sie jetzt die Betreibungsnummer kennen. Sie steht oben rechts auf dem Zahlungsbefehl, den Sie erhalten haben. Tragen Sie diese Nummer oben rechts im Formular „Fortsetzungsbegehren“ ein.

Nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens stellt das Betreibungsamt die Vermögensgüter des Gläubigers in einer Liste zusammen und ordnet die Pfändung der pfändbaren Vermögenswerte an, wobei dem Schuldner ein Existenzminimum belassen wird. Zum Konzept der unpfändbaren Vermögenswerte und des Existenzminimums geben die kantonalen Websites weitere Hinweise.

Der Gläubiger erhält die Pfändungsurkunde innerhalb von drei Monaten, nachdem er sein Fortsetzungsbegehren geschickt hat. Gibt es keine pfändbaren Vermögenswerte, so steht dies in der Pfändungsurkunde und der Gläubiger erhält auch einen „Verlustschein“. (Art. 115 SchKG). Er bestätigt die Höhe der Forderungssumme, und dass der Schuldner keine pfändbaren Vermögenswerte besitzt. Der Verlustschein verjährt nach 20 Jahren. Das bedeutet, dass Sie diesen „Verlustschein“ während 20 Jahre benutzen können. Falls der Schuldner innerhalb der 20 Jahre in eine bessere finanzielle Situation kommt und pfändbare Vermögenswerte besitzt, so können Sie damit Ihre Forderung eintreiben (Art. 149a SchKG).

Haben Sie die Forderungsurkunde erhalten und bezahlt Ihr Schuldner noch immer nicht, so schicken Sie ein letztes Formular (wieder inhaltlich gleich) an das Betreibungsamt: das Verwertungsbegehren. Dieses Formular, wie die anderen auch, kann auf der oben erwähnten Website der Betreibungs- und Konkursämter heruntergeladen werden. Es ist gleich auszufüllen wie das „Fortsetzungsbegehren“, wobei man nicht vergessen darf, die Betreibungsnummer oben rechts einzutragen.

Das Betreibungsamt organisiert dann eine Versteigerung und der Erlös wird unter dem(n) Gläubiger(n) aufgeteilt. Haben mehrere Gläubiger an der Betreibung teilgenommen, so wird der Erlös proportional zu jeder Forderungssumme aufgeteilt.

Wenn die Versteigerung nicht genügend Erlös einbringt, um alle Gläubiger vollkommen zu befriedigen, so stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. Er bestätigt die Höhe der Forderungssumme, und dass der Schuldner keine pfändbaren Vermögenswerte besitzt. Der Verlustschein verjährt nach 20 Jahren. Das bedeutet, dass Sie diesen „Verlustschein“ innerhalb von 20 Jahren benutzen können. Falls der Schuldner innerhalb der 20 Jahre zu Vermögen kommt und pfändbare Vermögenswerte besitzt, so können Sie damit Ihre Forderung eintreiben (Art. 149a SchKG).

Vom ersten Betreibungsbegehren bis zur Verwertung der Güter und der anschliessenden Verteilung des Vermögens an die Gläubiger vergehen zusammengerechnet rund 18 Monate. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so müssen für deren Beseitigung durch das Rechtsöffnungsverfahren rund 3 Monate hinzugerechnet werden.

Beachten Sie bitte für weitere Details über die Betreibungsverfahren auch die Websites der Kantone.

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