Die Schuldneranweisung

Ein Scheidungsurteil wurde zu Ihren Gunsten gefällt. Darin wird Ihr Ex zur Zahlung finanzieller Beiträge an Ihren Unterhalt (oder jenen der Kinder) verurteilt. Sie haben Ihre Ansprüche nicht an einen Dritten abgetreten.

Oft schreiten die Stellen für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung nur dann ein, wenn Sie Ihre Forderung abtreten. Indem Sie Ihre Forderung abtreten, können Sie nicht mehr selber agieren, sondern die Stelle für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung kann an Ihrer Stelle einschreiten. Für mehr Informationen zu den Stellen für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung klicken Sie bitte hier.

Ihr Ex zahlt seine Unterhaltbeiträge, zu denen er verurteilt wurde, nicht regelmässig. Ihr Ex ist erwerbstätig und erhält Lohn. (oder er erhält andere periodische Leistungen, zum Beispiel monatliche Versicherungsleistungen)

Sie können beim Richter beantragen, dass sein Salär jeden Monat ganz oder teilweise in der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge direkt an Sie überwiesen wird.

Wenn der Richter Ihr Begehren akzeptiert, wird der Schuldner Ihres Gatten (d.h. der Arbeitgeber oder Versicherer, der Ihrem Ex monatliche Leistungen bezahlt) angewiesen, seine Zahlungen von nun an direkt an Sie zu leisten.

Dieser Grundsatz ist in Art. 132 ZGB festgehalten. Solange die Scheidung noch nicht ausgesprochen wurde, wird das Urteil aufgrund von Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB ausgesprochen.

Das Verfahren ist relativ simpel und schnell, aber ein wenig technisch. Deshalb ist es ratsam, dass Sie sich dabei von einem Anwalt unterstützen lassen.

Für diese Art direkte Pfändung ist der Richter an Ihrem Wohnort zuständig (Artikel 26 ZPO). Wenn Sie wollen, können Sie sich auch an das Gericht am Wohnsitz Ihres Ex wenden. Um die zuständigen Gerichte in jedem Kanton zu erfahren, klicken Sie hier.

Das Begehren wird zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Unterhaltszahlungen werden wiederholt nicht oder nicht regelmässig bezahlt (ein vereinzelter Verzug ist nicht ausreichend).
  • Sie verfügen bereits über eine gerichtliche definitive Entscheidung in der Ihr/e (zukünftige/r) Ex zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen angewiesen wird.
  • Das Begehren ist gegen Ihren Ex gerichtet (nicht direkt gegen den Arbeitgeber oder die Versicherung).
  • Es sind ausreichend detaillierte Informationen vorhanden, damit der Richter das Begehren akzeptieren kann (Sie kennen die Adresse des Arbeitgebers Ihres Gatten oder Sie kennen die Versicherung, von denen Ihr Gatte periodische Leistungen erhält). Der Richter wird Ihrem Ex sein Existenzminimum (darüber mehr) belassen; es sei denn, Sie verfügen selbst nicht über das Existenzminimum.

Diese Lohnpfändung wird nur für die Unterhaltsbeiträge gewährt, die seit Einreichen des Begehrens geschuldet werden sowie für zukünftige Beiträge (nicht hingegen für die Beiträge, die Ihnen vor Einreichen des Begehrens zustanden; BGE 5P.75/2004).

Wie steht es, wenn Ihr Ex den Arbeitgeber wechselt? Vermutlich gilt das Urteil auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Bisher hatte das Bundesgericht nicht darüber zu befinden.

Wichtig ist, dass Ihr Anwalt gezielte Anträge stellt. Einige Gerichte schneiden diesen Aspekt im Urteil selber an. So enthalten Urteile des Genfer Gerichts die Formel, dass die Anweisung mit Ihrer Zustellung gegenüber jedem zukünftigen Arbeitgeber von X und gegenüber jeder Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse oder Berufsunfähigkeitsversicherung, die X Zulagen oder Entschädigungen überweisen, gültig ist.

Weiterer Vorteil: Die anderen Gläubiger Ihres Ex können „Ihre“ Beträge nicht pfänden. Wenn der Lohn Ihres Ex bereits durch andere Gläubiger gepfändet wurde (teilweise), bevor Sie Ihr Urteil erhalten haben, dann können Sie die gepfändeten Beträge durch das Betreibungsamt überprüfen lassen und so  gegenüber den anderen Gläubigern priviligiert werden.

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