Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung

Jeder Kanton hat ein eigenes Stellennetz, das jenen helfen soll, die Opfer ausbleibender Unterhaltsbeiträge sind, auf die sie per Urteil Anspruch hätten.

Der Grundsatz ist dem Zivilgesetzbuch entnommen (Artikel 131 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB). Die Kantone können die Bedingungen für die Gewährung von Alimentenvorschüssen frei festlegen.

Es ist also die kantonale öffentliche Hand, die Ihnen die zustehenden Vorschüsse gewährt und die in der Folge die Beträge beim Unterhaltsschuldner wieder einzutreiben versucht.

Dieses System hat mehrere Vorteile: Einmal müssen nicht Sie auf der „Jagd“ nach Unterhaltsbeiträgen sein, sondern die kantonale Stelle kümmert sich um die Eintreibung der geschuldeten Beträge. Sie sind also abgesichert und erhalten regelmässig Alimentenbevorschussung. Der zweite wichtige Vorteil ist, dass diese Vorschüsse – in der Regel – nicht zurückerstattet werden müssen. Auch wenn die kantonale Stelle für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung beim Eintreiben der Beträge keinen Erfolg hat, so müssen Sie dennoch nicht die erhaltenen Vorschüsse zurückbezahlen.

Es liegt in Ihrem Interesse, sich an diese Stellen zu wenden, sobald es Schwierigkeiten mit Ihren Unterhaltsbeiträgen gibt.

 

Sie müssen sich auf der kantonalen Stelle in Ihrem Kanton informieren (klicken Sie bitte hier)

Um die Hilfe der Alimentenbevorschussung beziehen zu können, muss man ein Urteil vorweisen, das den/die ehemaligen Gatten zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verurteilt. Im Übrigen werden die Vorschüsse nur gewährt, sofern Sie wirklich darauf angewiesen sind. Sind Ihre finanziellen Ressourcen ausreichend, so werden Ihnen die Vorschüsse verweigert.

In diesem Fall bleiben Ihnen andere Mittel zur Durchsetzung der Bezahlung Ihrer Alimente: hauptsächlich die Schuldbetreibung, die Schuldneranweisung und der Arrest. Gleichfalls stehen Ihnen für bereits angefallene Alimente (d.h. in der Vergangenheit), die von den kantonalen Stellen nicht bevorschusst werden, die Schuldbetreibung, die Schuldneranweisung, sowie eventuell die Sozialhilfe zur Verfügung.

Ist Ihr Schuldner (Ihr Ex) ins Ausland gezogen, so stellen manche kantonalen Stellen die Vorschüsse ein. Für weitere Informationen zur Vorgehensweise bei der internationalen Eintreibung von Alimenten können Sie unter folgenden Websites nachschauen: Bundesamt für Justiz.

Die Unterstützung durch die kantonalen Stellen für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung ist für den Kindesunterhalt gratis. Für die Alimente des Ehegatten erheben einige Kantone Verwaltungsgebühren. Muss die Stelle für Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung Betreibungs- oder Rechtsöffnungsgebühren entrichten, so sind diese Gebühren zu erstatten.

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 550.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Lassen Sie sich online trennen

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten trennen.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Trennungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Trennungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Auflösung der Partnerschaft online

Lösen Sie Ihre Partnerschaft online auf, ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Konvention auf gemeinsames Begehren zur Auflösung der Partnerschaft selbst zu erstellen, sowie Ihr Begehren; welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung