Die Scheidung und ihre Nebenfolgen unterstehen prinzipiell schweizerischem Recht (5A_155/2015).
Falls die Ehegatten jedoch eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit haben und nur einer von ihnen seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden um über die Scheidung und ihre Folgen zu entscheiden.
Dies wird in Art. 61 Abs. 2 IPRG vorgesehen.
Die Anwendung des Prinzips des Heimatrechts wird jedoch durch Art. 61 Abs. 3 IRPG eingeschränkt.