Jeder Ehegatte hat das Recht, korrekt über die finanzielle Situation des anderen Ehegattens informiert zu sein, damit dieser seine Ansprüche geltend machen kann in einem Scheidungs- oder Trennungsverfahrens.
Dieses Prinzip ist verankert in Art. 170 ZGB.
Der Inhalt des Auskunftsrechts
Das Recht auf Auskunft ist weitreichend. Es kann nur dann ausgeübt werden, wenn die Geltendmachung und Einschätzung Ihrer Ansprüche dies erfordert.
Dieses Recht auf Auskunft besteht bis zu dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig ist. Demnach können Sie beim Richter im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragen, dass er Ihren Gatten zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet, die für die Ermittlung des Einkommens, des Vermögens und der Schulden notwendig sind.
Des Weiteren kann dieses Recht auch geltend gemacht werden in einem Verfahren der Abänderung des Scheidungsurteiles (BGE 143 III 113).
Auch das Bundesgericht hat sich bereits dafür ausgesprochen, dass sich die Parteien im Scheidungsverfahren gegenseitig über ihre Einkommen und Vermögen informieren müssen, zumindest soweit dies für die Geltendmachung der Ansprüche notwendig ist und wenn diese Auskünfte nicht auf anderem Weg erhältlich sind (BGE 117 II 218). Dieses Auskunftsrecht wird durch den Richter abgelehnt, wenn der Ehegatte, welcher den Antrag stellte, kein konkretes Interesse daran hat, informiert zu werden: Zum Beispiel wenn der andere Ehegatte bereits akzeptiert hat, den Lebensstandard vor der Trennung weiterhin versichern zu können und wollen.
Ein Schweizer Richter kann ebenfalls notwendige Informationen, die sich im Ausland befinden, verlangen, wie zum Beispiel Auskünfte über ein Bankkonto im Ausland (BGE 5P.423/2006).
Auskunftsverweigerung oder Erteilung ungenügender oder unrichtiger Auskunft kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Das Gericht kann in diesem Falle zur Überzeugung kommen, dass die Behauptungen des Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekommen ist, ganz oder teilweise falsch sind, bzw. dass den Angaben des anderen Ehegatten zu glauben sei (5C.219/2005; 5A_155/2015).
Für das Begehren ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Ehegatten zuständig.
Das Auskunftsrecht kann während eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens geltend gemacht werden, aber auch separat (5A_768/2012).
Die Auskunftspflicht und das Bankgeheimnis
Insbesondere muss der Ehemann auf Antrag der Ehefrau seine Unterlagen vorlegen (z.B. Bankauszüge), die für die güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig sind (BGE 90 II 467).
Banken wie auch Vermögensverwalter, Treuhänder oder Steuerberater, die die Funktion des Revisors übernehmen, sind verpflichtet, dem Gericht die notwendigen Auskünfte zu erteilen (BGE 5P.423/2006). In solchen Fällen kann man sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen (BGE 142 III 116).
Die Schweizerische Bankiervereinigung hat im Übrigen ein Kreisschreiben Nr. 644D vom 20 Oktober 1987 herausgegeben. Dieses Kreisschreiben präzisiert, dass die Bank dem Ehegatten des Bankkunden gegen Vorlage einer Vollmacht des Kunden oder gegen Vorlage eines Urteils, das von einem zuständigen Gericht gefällt wurde, Auskünfte erteilen darf.
Um die gewünschten Auskünfte zu erhalten, können Sie nicht direkt gegen die Bank vorgehen (BGE 5C.157/2003). Sie müssen zunächst Ihr Auskunftsrecht vor Gericht geltend machen. Das Gericht wird dann die Bank anweisen, die notwendigen Informationen zu erteilen (BGE 5P.423/2006).
Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten
Gemäss Artikel 178 ZGB kann beim Gericht ein Begehren gestellt werden, welches Ihrem Gatten (Ihrer Gattin) das Verfügen über bestimmte Gegenstände untersagt. Der Richter kann namentlich Ihren Gatten anweisen, bestimmte Gegenstände (Gemälde, Häuser, etc.) nicht zu verkaufen oder ohne Ihre Zustimmung Geld von einem Bankkonto abzuheben.
Der Richter wird Ihrem Begehren nachkommen, wenn Sie eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung glaubhaft machen können, derzufolge Ihr Gatte/Ihre Gattin seine Vermögenswerte verschwendet oder auf die Seite schafft (BGE 118 II 378).
Wenn der Richter überzeugt ist, dass schnell gehandelt werden muss, so kann er ausserdem eine Sperrung der Bankkonten Ihres Gatten/ihrer Gattin anordnen oder die Sicherungspfändung bestimmter Vermögenswerte anordnen, damit er/sie nicht darüber verfügen kann (BGE 5A_604/2014). Die Beschlagnahme wird nur im notwendigen Umfang angeordnet, d.h. um Ihre Interessen oder diejenigen der Familie zu schützen (BGE 5A_604/2014). Die Beschlagnahme kann nur genau bezeichnete Gegenstände und Vermögenswerte betreffen (ein genau bezeichnetes Bankkonto beispielsweise) und wird zeitlich befristet (BGE 120 III 67).
Auskunftsverweigerung oder Erteilung ungenügender oder unrichtiger Auskunft kann bei der Beweiswürdigung mit der Folge berücksichtigt werden, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekommen ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw. es sei den Angaben des anderen Ehegatten zu glauben (BGE 5C.219/2005).
Örtlich zuständig ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Gatten/Ihrer Gattin (BGE 5P.360/2004).