Das Gericht schickt das Scheidungsurteil per eingeschriebenem Brief mit Rückschein an beide Ehegatten.
Das Scheidungsurteil wird 30 Tage nach Erhalt rechtskräftig, sofern nicht eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen Berufung gegen das Scheidungsurteil einlegt.
Sie sind somit erst dann rechtsgültig geschieden, wenn 30 Tage seit dem Erhalt des Scheidungsurteils vergangen sind, ohne dass Berufung eingelegt wurde (durch Sie oder Ihren Gatten).
Will der Briefträger das Scheidungsurteil zustellen und Sie sind gerade nicht zu Hause, so hinterlässt er Ihnen eine Nachricht. Sie werden darin gebeten, den Brief innerhalb von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Wenn Sie den Brief (das Urteil) innerhalb dieser Frist nicht abholen, so wird er an seinen Versender (das Gericht) zurückgeschickt.
Denken Sie nicht, dass es ausreicht, das Scheidungsurteil einfach nicht abzuholen, um seine Wirkung zu verhindern. Das Urteil wird rechtskräftig – nach Ablauf von 30 Tagen seit der erfolglosen Zustellung, d.h. seit dem Tag, an dem die Post den Brief an das Gericht zurückschickt.
Beispiel: Sie erhalten am 11. Januar eine Abhol-Benachrichtigung mit der Aufforderung, bei der Post ein Gerichtsschreiben abzuholen. Sie haben nun sieben Tage Zeit, um zur Post zu gehen, d.h. bis zum 18. Januar.
Gehen Sie innerhalb dieser Frist nicht zur Post, so schickt die Post das Gerichtsschreiben (in diesem Fall das Scheidungsurteil) an das Gericht zurück. Das Urteil wird 30 Tage nach Ablauf der Abholfrist rechtskräftig, d.h. am 17. Februar. Das Scheidungsurteil wird an diesem Tag verbindlich und rechtskräftig. Von diesem Tag an sind Sie offiziell geschieden.
Während der 30-tägigen Rechtsmittelfrist können beide Gatten Berufung gegen das Urteil einlegen und erklären, dass sie von der Scheidung absehen.
Ist einer der Gatten Schweizer Staatsbürger, so benachrichtigt das Gericht die (schweizerischen) Zivilstandsbehörden vom Scheidungsurteil, sobald das Urteil endgültig und rechtskräftig ist. Die Zivilstandseinträge werden entsprechend geändert.
Wenn Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, so müssen Sie selbst die Änderung der Einträge im Zivilstandsregister in Ihrem Land veranlassen. Entweder Sie unternehmen die notwendigen Schritte direkt bei den Zivilstandsbehörden in Ihrem Land oder Sie wenden sich an Ihr Konsulat.
Erst wenn Sie definitiv durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geschieden sind, können Sie wieder heiraten (Bigamieverbot).