Indem das Gericht „die Scheidungskonvention genehmigt“, übernimmt es die wesentlichen Punkte Ihrer Konvention für das später zu fällende Scheidungsurteil.
Nach dem Wortlaut von Art. 279 Abs. 1 ZPO muss der Richter zunächst prüfen, ob die Ehegatten die Scheidungskonvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (weder unter Druck noch wegen Erpressung). Ausserdem muss sie klar und vollständig sein.
Erachtet das Gericht die Scheidungskonvention als unvollständig oder unklar, so wird es in der Anhörung Klarstellungen oder notwendige Ergänzungen verlangen. Die Klarstellungen/Ergänzungen erlauben dem Richter die Vervollständigung und Präzisierung Ihrer Scheidungskonvention. So kann sie im Scheidungsurteil aufgenommen werden.
Sind Kinder vorhanden, hat das Gericht eine besondere Pflicht, die Scheidungskonvention auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. (Es muss sicherstellen, dass die Anordnungen über die Kinder in deren Interesse liegen.) Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Bestimmungen bezüglich der Kinder zu ratifizieren und ist völlig frei, um anders zu entscheiden, unter Beachtung des Kindeswohls (5A_346/2016). Es kann ausserdem eine Abmachung bezüglich des Verzichtes auf eine Teilung der beruflichen Vorsorge nicht ratifizieren und eine Teilung auferlegen (5A_862/2012).
Die übrigen Anordnungen in der Scheidungskonvention werden vom Gericht lediglich dahingehend überprüft, ob sie nicht „offensichtlich unangemessen“ sind (5A_751/2014).