Die Rechtsmittel

Für weitere Informationen zur Möglichkeit, ein rechtskräftiges und definitives Scheidungsurteil abzuändern (z.B. weil das Urteil, welches bereits vor mehreren Monaten oder Jahren ausgesprochen wurde, Sie zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt. Nun sind Sie aber behindert und ohne Arbeit) klicken Sie bitte hier.

Die Beschwerde oder der Rekurs

„Scheidungskrieg“

In einem „Scheidungskrieg“ kann jede Partei gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde einlegen, wenn sie mit dem Urteil unzufrieden ist. Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Scheidungsurteils erhoben werden. Die Beschwerde muss in der kantonal vorgeschriebenen Form erhoben werden und es ist höchst empfehlenswert, einen Anwalt zur Unterstützung heranzuziehen. Auf Berufung wird die nächsthöhere Instanz einen neuen Entscheid treffen. Gegen den Entscheid der nächsthöheren Instanz können Sie eine Beschwerde beim Bundesgericht erheben; wiederum innerhalb von dreissig Tagen seit dem Urteilsentscheid.

Falls notwendig können also drei verschieden Gerichtsorgane Ihren Fall anhören. Ein „Scheidungskrieg“ bis vor das Bundesgericht kann mehrere Jahre dauern bevor schliesslich ein definitives Urteil von unserem Obersten Gerichtshof, dem Bundesgericht, gefällt wird.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Wenn es sich wirklich um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren handelt und die gemeinsame Vereinbarung im Urteil aufgenommen wurde, so gibt es per Definition keinen Grund, Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einzulegen.

Deshalb ist nur unter bestimmten Umständen eine Beschwerde gegen das Scheidungsurteil auf gemeinsames Begehren möglich:

a) wenn beide Gatten innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Scheidungsurteils verbindlich erklären, dass sie sich nicht mehr scheiden wollen. In diesem Fall wird der Beschwerde (innerhalb von 30 Tagen nach Urteilserhalt erhoben) stattgegeben und das zuvor gefällte Urteil aufgehoben.

b) in Fällen, in denen die Zustimmung zur Scheidung nicht aus freiem Willen gegeben wurde oder wo schwerwiegend gegen Verfahrensvorschriften verstossen wurde (Artikel 289 ZPO) (zum Beispiel weil die Zustimmung eines Ehegatten erzwungen oder forciert wurde). Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen seit Urteilserhalt erhoben werden. Es ist höchst ratsam einen Anwalt heranzuziehen.

Die Revision eines Scheidungsurteils

Rechtsmittel werden äusserst selten ergriffen. Die Grundidee ist, dass ein definitives Urteil nicht mehr grundlegend geändert oder revidiert werden kann (ausser wenn „neue Tatsachen“ von besonderer Bedeutung auftreten und die, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bekannt gewesen wären, vermutlich das Urteil grundlegend geändert hätten).

Damit eine Beschwerde Erfolgschancen hat, muss man Folgendes nachweisen:

a) Eine relevante und wichtige Tatsache oder ein solcher Beweis, der bereits zum Urteilszeitpunkt existierte
b) Dass Sie gutgläunig nicht von der Existenz dieser relevanten und wichtigen Tatsache oder dieses Beweismittels wussten
c) Dass die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen wäre, wenn auf diese Tatsache oder dieses Beweismittel bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte berufen werden können.

Für neue und wichtige Tatsachen, die nach dem Urteil eintreten (Sie sind beispielsweise verunfallt und deswegen behindert und können nun Ihren Unterhalt nicht mehr bezahlen) ist das Verfahren für die gerichtliche Abänderung des Scheidungsurteils vorgesehen. Klicken Sie bitte hier.

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

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Auflösung der Partnerschaft online

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