Zu Beginn des Scheidungsverfahrens und im Falle einer besonderen Dringlichkeit, kann ein Richter auf Wunsch einer Partei "superprovisorische Massnahmen" anordnen.
Die „superprovisorischen“ Massnahmen sind Massnahmen, die angesichts der Dringlichkeit der Situation sehr schnell getroffen werden müssen. Sie entfalten ihre Wirkung solange bis der Richter die vorsorglichen Massnahmen verkünden kann.
Wenn die „superprovisorischen“ Massnahmen aufgrund der besonderen Dringlichkeit ohne Anhörung der anderen Partei entschieden wurden, so wird der Richter umgehend die andere Partei einberufen. Im Anschluss daran entscheidet er, ob er die superprovisorischen Massnahmen aufrecht erhält, unterdrückt oder streicht.
Im Allgemeinen kann weder Berufung noch Rekurs gegen die „superprovisorischen“ Massnahmen eingelegt werden. Sie werden bestätigt, abgeändert oder gestrichen, wenn der Richter – einige Monate später – die vorsorglichen Massnahmen verkündet.
Die superprovisorischen Massnahmen haben denselben Gegenstand wie die provisorischen Massnahmen. Ist der Richter von der Dringlichkeit überzeugt, kann er folglich bereits über die Zuteilung der Familienwohnung an einen Gatten, die Unterhaltpflicht, das Besuchsrecht und die Obhut über die Kinder etc. entscheiden.