Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren verständigen sich die Gatten über die Übernahme der Anwaltskosten. Dies wird in die Scheidungskonvention aufgenommen.
Das Gericht wird in seinem Urteil die vereinbarte Kostenverteilung wiedergeben, es sei denn die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen.
Im Falle eines „Scheidungskrieges“ entscheidet das Gericht, ob jede Partei selbst für die Anwaltskosten aufkommen muss oder ob eine anderweitige Verteilung zutrifft.
Das Gericht kann einen Gatten auch dazu verurteilen, dem anderen Gatten einen ausreichenden Vorschuss für die Bezahlung der Anwaltskosten zu gewähren (mehr dazu…).
Solange Sie unter sich keine Vereinbarung getroffen haben (oder das Gericht keine Entscheidung zu den Anwaltskosten getroffen hat), muss jede Partei selber für ihr Anwaltshonorar aufkommen.