Das Zivilgericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten ist zuständig, um über eine Scheidung oder Trennung zu entscheiden.
Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ist ohne Belang. Auch der Ort, wo die Hochzeit gefeiert wurde, ist nicht relevant.
Vielmehr entscheidet der Wohnsitz über die Zuständigkeit der Gerichte. Folglich kann ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz ein Scheidungsurteil vom Schweizer Gericht erhalten (oder ein Trennungsurteil oder ein Urteil über die ehelichen Schutzmassnahmen).
Vier Ausgangslagen:
1. Beide Ehegatten (und ihre Kinder) haben ihren Wohnsitz in der Schweiz.
2. Einer der Ehegatten hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, der andere im Ausland.
3. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
4. Die Ehegatten, beide schweizerischer Staatsangehörigkeit, haben ihren Wohnsitz im Ausland.
1. Beide Ehegatten (und ihre Kinder) haben ihren Wohnsitz in der Schweiz.
- Wenn beide Gatten noch einen gemeinsamen Wohnsitz haben, so ist das Gericht an ihrem Wohnsitz zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO).
- Wenn die Gatten bereits getrennte Wohnsitze haben, so ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Gatten zuständig. Das zuerst aufgerufene Gericht zieht die Inkompetenz des anderen Gerichtes nach sich (Art. 64 Abs. 1 let. a ZPO).
Wenn also der Ehemann seinen Wohnsitz in Zürich hat und die Ehefrau den ihrigen in St. Gallen, so kann sich das St. Galler Gericht für das Scheidungsbegehren für zuständig erklären.
Für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren wenden sich die Gatten zusammen an eines der beiden Gerichte (nach ihrer Wahl) und allein dieses Gericht ist zuständig, um die Scheidung auszusprechen und über die Nebenfolgen (Unterhaltsbeiträge, Obhut der Kinder etc.) zu entscheiden.
Im Falle eines „Scheidungskrieges“ oder in allen anderen Fällen, in denen sich die Gatten uneinig sind, kann sich jeder wahlweise ans Gericht seines Wohnsitzes oder an das Gericht des Wohnsitzes des Gatten wenden. Das zuerst angerufene Gericht zieht automatisch die Unzuständigkeit des anderen Gerichts nach sich. Es ist nur ein Scheidungsverfahren möglich. Zwei parallele Scheidungsverfahren vor zwei verschiedenen Gerichten sind also nicht möglich. Das gleiche gilt für Trennungsverfahren oder Verfahren zu den ehelichen Schutzmassnahmen.
Wenn Sie zum Entschluss kommen, den Service von onlinescheidung.ch zu nutzen und die Scheidungskonvention und das Scheidungsbegehren selber zu machen, so wird das zuständige Gericht automatisch bezeichnet. Wenn es mehrere zuständige Gerichte gibt (weil die Gatten innerhalb der Schweiz verschiedene Wohnsitze haben), so entscheiden Sie, welches Gericht sich um Ihre Scheidung kümmern soll.
2. Einer der Ehegatten hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, der andere im Ausland.
Verlangen Sie die Scheidung, so können Sie Ihr Begehren vor dem Schweizer Gericht an Ihrem Wohnsitz einreichen. Voraussetzung ist, dass Sie Schweizer Staatsangehöriger sind oder dass Sie seit mehr als einem Jahr in der Schweiz wohnhaft sind (Art. 59 IPRG).
Der andere Ehegatte kann ebenfalls ein Begehren im Land seines Wohnsitzes einreichen.
Falls beide Ehegatten ein Begehren in ihrem respektiven Aufenthaltsland einreichen (Schweiz für den einen, ein anderes Land für den anderen), zieht das zuerst angerufene Gericht die Inkompetenz des anderen Gerichts nach sich.
Siehe allerdings den Sonderfall des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder (Punkt 3).
Zweckdienlicher Hinweis:
Falls einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz im Ausland hat und Sie sich für ein Scheidungsverfahren in der Schweiz entscheiden (weil der andere Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat), muss das schweizerische Gericht die Einberufung zur Anhörung (und zum Entscheid) mittels diplomatischer Wege oder durch Anwendung internationaler Übereinkommen übermitteln.
Dies kann sehr viel Zeit beanspruchen!
Um diese Schwierigkeit zu beseitigen, stehen Ihnen drei Lösungen zur Verfügung:
A. Der Ehegatte, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, soll für die Übermittlung der Akten eine Adresse in der Schweiz bestimmen. Die Adresse der Scheidungskonvention und des Scheidungsbegehrens würde dann wie folgt aussehen: „Herr Hans Müller, Alexanderstrasse 10, 10178 Berlin, Deutschland, Zustellungsdomizil bei Herr Michel Dupont, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, Schweiz.“
Somit werden die Einberufungen und Entscheide an die schweizerische Adresse zugestellt.
Da diese Dokumente per eingeschriebener Post verschickt werden, müssen Sie der Person, bei der Sie das Zustellungsdomizil haben, eine Vollmacht (Vollmachtsformulare sind bei jeder schweizerischen Poststelle erhältlich) erteilen, damit sie die eingeschriebene Post empfangen kann.
B. Einfachere Lösung: Beim Ausfüllen des Scheidungsbegehrens und der Konvention gibt der im Ausland wohnhafte Ehegatte die Adresse des Ehegatten mit schweizerischem Wohnsitz an. Somit werden die Einberufungen und Entscheide beider Ehegatten an dieselbe Adresse geschickt. Bei der Verhandlung gibt der Ehegatte dem Gericht seine neue Adresse im Ausland an und signalisiert seine Zustimmung zur Übermittlung des Entscheides an den schweizerischen Wohnsitz des anderen Ehegatten.
C. Der Ehegatte mit ausländischem Wohnsitz kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Gerichte mögen eine solche Lösung nicht, da der Richter am liebsten beide Ehegatten bei der Verhandlung vor sich hat. Dennoch ist diese Lösung nach Meinung des Bundesgerichts möglich (BGE 131 III 182 = JdT 2005 I 183).
Die Anwaltskosten sind oftmals gleich hoch oder sogar höher als das Zug- oder Flugticket, um persönlich zur Anhörung zu erscheinen. Deshalb sind die Lösungen A. und B. zu bevorzugen.
3. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
Nehmen wir folgendes Beispiel: Das Paar ist bereits getrennt, jeder hat seinen eigenen Wohnsitz. Der Mann wohnt in Basel, die Frau im benachbarten Frankreich. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren kann durch den Basler Richter (Wohnsitz des Mannes) ausgesprochen werden. Hingegen ist der schweizerische Richter in der Regel nicht kompetent, um über die elterliche Sorge, die Obhut und die Unterhaltspflicht der Kinder zu entscheiden (5C.147/2000; 5A_155/2015).
In diesen Fällen kommt meistens das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen zur Anwendung. Dieses Übereinkommen bezeichnet die Gerichte und Verwaltungsbehörden eines Staates zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens.
Um auf das Beispiel zurückzukommen: Das Schweizer Gericht befindet über die Scheidung und andere Aspekte der Scheidungskonvention. Was hingegen die Belange der Kinder angeht (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltbeiträge), so wird das Gericht die Parteien an die zuständigen Behörden/Gerichte in Frankreich verweisen, die dann französisches Recht anwenden. Die Kinder haben schliesslich ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort.
Onlinescheidung.ch trägt solchen Ausgangssituationen bei der Erstellung des Scheidungsbegehrens und der Scheidungskonvention bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren Rechnung.
Das Schweizerische Gericht ist nicht mehr zuständig über Kinderbelange zu entscheiden, wenn diese Kinder den Aufenthaltsort im Ausland haben (BGE 143 III 193).
Der Aufenthaltsort eines Kindes kann als "gewöhnlich" betrachtet werden, sobald es gebildet ist, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland als dauerhaft zu verstehen ist, das neue Lebensmittelpunkt ist und in Begleitung des Elternteils ist, dem das Kind zugesprochen wurde (5A_948/2017).
4. Die Ehegatten, beide schweizerischer Staatsangehörigkeit, haben ihren Wohnsitz im Ausland.
In einem solchen Fall ist ein schweizerisches Gericht grundsätzlich nicht zuständig ein Scheidungsurteil zu fällen, unter Vorbehalt von Art. 60 IPRG.
Solche Anwendungsfälle sind selten. Zum Beispiel im Falle eines schweizerischen Ehegatten, welcher in einem Land wohnt, welches das Scheidungskonzept nicht kennt (beispielsweise die Philippinen) oder eine Scheidung nur unter sehr ungerechten Bedingungen erlaubt (Grundrechte, insbesondere Rechte der Frauen).