Es gibt verschiedene Gründe (Respekt religiöser Prinzipien, Nationalgesetz erlaubt keine Scheidung), warum die Gatten rechtlich verheiratet bleiben, dabei aber getrennt leben wollen.
Die Ehetrennung ist eine veraltete Institution, die praktisch nicht mehr angewendet wird. Sie folgt denselben Prinzipien und Bedingungen, welche für die Scheidung gelten (vorallem kann sie nicht ohne gemeinsames Begehren verlangt werden, ausser die Ehegatten haben schon während 2 Jahren voneinander getrennt gelebt). Wie bei der Scheidung, ruft die Ehetrennung die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Ausgleich der BVG hervor. Schlussendlich hat die Ehetrennung dieselben Gründe und dieselben Effekte wie eine Scheidung; nur bleiben die Ehegatten noch offiziell miteinander verheiratet. Es ist daher unmöglich, wieder zu heiraten und im Todesfalle eines Ehegatten erbt der Andere.
Die Trennungen, die nicht im Rahmen der Scheidung erfolgen, werden mittels der "Eheschutzmassnahmen" (mehr dazu…) geregelt und nicht mittels der "Ehetrennung".
Die Ehetrennung wird daher nur sehr selten angewendet, nämlich wenn die Ehegatten die Scheidung vorallem aus religiösen Gründen ablehnen.
Die Voraussetzungen für die Ehetrennung sind die gleichen wie für die Scheidung (Art. 117 ZGB).
Insbesondere muss die Ehetrennung auf gemeinsames Begehren verlangt werden. Wenn es keine Einigung über die Ehetrennung als solches gibt, muss man zwei Jahre faktisches Getrenntleben abwarten, bevor man die Ehetrennung verlangen kann (Artikel 114 ZGB). Sind während den zwei Jahren Massnahmen und ein Urteil notwendig, so sind diese auf dem Weg der Eheschutzmassnahmen zu beantragen.
Unterhaltsbeiträge (Renten) gegenüber einem Gatten sind – sofern sich die Gatten darüber nicht einigen können – im Prinzip ausgeschlossen, es sei denn eine der Bedingungen von Artikel 125 ZGB ist erfüllt (mehr dazu…).
Die Ehetrennung zieht die Gütertrennung nach sich (Art. 118 ZGB) und somit die güterrechtliche Auseinandersetzung.
In der Praxis wird die Ehetrennung selten beantragt: gibt es berechtigte Gründe zur Hoffnung bezüglich der Beziehung oder müssen zwei Jahre lang abgewartet werden, da einer der Ehegatten die Scheidung ablehnt, so sind Eheschutzmassnahmen zu bevorzugen. Wenn die Beziehung offensichtlich keine Zukunft mehr hat, sollte man lieber mit der Scheidung einen Schlusspunkt setzen, als weiterhin ohne Gemeinsamkeiten verheiratet zu sein. Die Scheidung kann allerdings nicht ausgesprochen werden, wenn kein gemeinsames Begehren vorhanden ist oder falls die Ehegatten seit mindestens 2 Jahren nicht de facto getrennt leben (und in diesem Falle nimmt man "Eheschutzmassnahmen" vor, währenddessen man darauf wartet, dass die 2 Jahre ablaufen). Nur bei Vorliegen spezieller Gründe macht die Ehetrennung Sinn.