Die Eheungültigkeit

Falls die Ehe nur zugunsten der Erteilung einer Bewilligung eingegangen worden ist und die Ehegatten keine Lebensgemeinschaft begründen wollten, kann die Ehe als unbefristet ungültig erklärt werden.

Dies ist die Anwendung eines Eheungültigkeitsgrundes im Sinne von Art. 105 ZGB.

Der Antrag für die Eheungültigkeit muss innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung des Eheungültigkeitsgrundes eingereicht werden. Ausserdem muss dieser innerhalb von fünf Jahren nach der Eheschliessung erfolgen (sehen Sie im Art. 108 ZGB nach.)

Bitte finden Sie hier ein Beispiel für eine Eheungültigkeitserklärung: BGE 2C_156/2007.

Die Eheungültigkeit existiert ebenfalls im Zusammenhang einer Zwangsheirat: Konsultieren Sie die offiziellen Webseiten:

Lesen Sie ebenfalls den Artikel der NZZ am Sonntag (am 5. Juli 2015 veröffentlicht) zum Thema.

Die Zwangsheirat kann auch strafrechtliche Folgen haben, nämlich unter Verstoss gegen Art. 181a StGB. Schauen Sie auch auf der Seite über die strafrechtlichen Aspekte nach.

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