Das Besuchsrecht

Falls die Obhut einem Elternteil zugeteilt wurde, hat der andere Elternteil ein Besuchsrecht, um einen engen Kontakt mit seinem Kind zu bewahren.

Egal, ob die Eltern getrennt oder geschieden sind, beide haben das Recht auf angemessenen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind. Es ist auch im Interesse des Kindes, mit beiden Eltern weiterhin eine persönliche Beziehung zu pflegen und weiterentwickeln zu können. Deshalb haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, Anspruch auf ein „Besuchsrecht“, welches ihnen ermöglichen soll, weiterhin regelmässigen und persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen.

Entweder besteht zwischen den Eltern noch ein Mindestmass an Kommunikation und Vernunft, um zu einer Vereinbarung zu kommen, oder der Richter entscheidet über die Regelung des Besuchsrechts. In jedem Fall muss die Entscheidung dem Kindeswohl entsprechen.

Nur in schwerwiegenden Einzelfällen kann das Besuchsrecht lediglich in der Gegenwart von Drittpersonen (begleitetes Besuchsrecht) ausgeübt werden; in seltenen Fällen kann es sogar völlig entzogen werden (mehr dazu…).

Wenn die Eltern bezüglich des Besuchsrechts zu einer Einigung gelangen, wird der Richter ihre Vereinbarung genehmigen, sofern sie dem Kindeswohl entspricht.

In der Romandie wird der Richter das Besuchsrecht in einem Streitfall bei Kindern im Schulalter wie folgt ausgestalten: „jedes zweite Wochenende und für die Hälfte der Schulferien, ausser es wurde etwas anderes vereinbart zwischen den Eltern.“

Diese Praxis ist gemäss Kinderpsychologen und Sozialarbeitern nicht befriedigend für die Gerichtspraxis. Vielmehr sehen sie ein wöchentliches Besuchsrecht vor, welches einen engeren Kontakt ermöglicht als ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende.

In der Deutschschweiz ist die Verkehrssitte und die Praxis durch deutsche Entscheidungen beeinflusst. Das Besuchsrecht wird häufig auf ein Wochenende pro Monat und auf zwei oder drei Wochen Ferien pro Jahr für die Schuldkinder festgesetzt. (TF 5C.176/2001 et TF 5C.199/2004) :

Der Vollzug des Besuchsrechts ist unabhängig von der Frage der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Sie können daher das Besuchsrecht nicht einschränken oder verweigern, weil die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt wurden. Wenn die Geldleistungen nicht bezahlt werden, verfügen Sie über verschiedene Mittel. Hingegen können Sie keine Einschränkung des Besuchsrechts als Vergeltungsmassnahme verlangen.

Es sei daran zu erinnern, dass der Zweck des Besuchsrechts darin besteht, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu erhalten und zu entfalten. Deshalb ist eine „buchhalterische“ Einstellung zum Besuchsrecht unangepasst. In der Regel kann man einen verpassten Besuchstag (schulische Verpflichtungen des Kindes, Krankheit des Elternteiles, Vergessen des Besuchstages etc.) nicht „wettmachen“. Man kann also das verpasste Besuchsrecht nicht ausgleichen und dafür das folgende Wochenende verlangen (BGE 5P.10/2002). Im gleichen Sinne soll das Nachholen von Besuchen nicht zu einer unangemessenen Häufung führen (BGE 5A_381/2010), folglich kann man das Besuchsrecht nicht kumulieren und verlangen, das Kind während eines ganzen Monates zu sehen.

Das Kind und seine Meinung ?

Die Eltern und der Richter werden in gewissem Ausmass den Willen oder die Meinung des Kindes berücksichtigen, bevor sie die Häufigkeit und Umstände des Besuchsrechts festlegen. Allerdings wissen sowohl der Richter als auch die Sozialarbeiter (die häufig angehört werden, wenn sich die Eltern nicht einigen können), dass das Kind oft genug einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist. Manchmal bevorzugt es bewusst oder unbewusst diesen oder jenen Elternteil oder beschuldigt einen der Eltern. Aufgrund dessen sind Meinung und Wille des Kindes nicht ausschlaggebend. Wichtig ist, dass das Kind versteht, dass es in seinem Interesse ist, weiterhin sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter Kontakt zu pflegen. Auch die beiden Eltern sollten verstehen, dass es um das Kindeswohl geht und dass daher eine allfällige zögernde Haltung gegenüber einem Elternteil überwunden werden sollte (BGE 127 III 295, BGer 5C.67/2002).

Die Vereinbarung über die Regelung des Besuchsrechts muss klar genug und präzise sein, um Schwierigkeiten in der Interpretation oder im Vollzug zu vermeiden. Sie muss einfach sein. Sie kann vorsehen, dass ausgefallene Besuchstage nicht kompensiert werden müssen (BGE 5A_381/2010). Die Bestandteile dieser Vereinbarung kommen zur Anwendung, falls es Schwierigkeiten beim Vollzug gibt. Bemerkt sei jedoch die Tatsache, dass sich die Eltern in der Folge von Fall zu Fall informell auf andere Modalitäten einigen können. (Ein Beispiel: Der Vater hat jeden Mittwoch von 18h00 bis 22h00 ein Besuchsrecht. Ist er einmal wegen eines beruflichen Auslandaufenthaltes verhindert, so kann man vereinbaren, dass er ausnahmsweise am darauffolgenden Donnerstag das Kind sehen kann. Jedoch hat der Vater keinen Anspruch darauf, seinen verpassten Mittwoch durch einen anderen Tag nachzuholen, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können.)

Im Allgemeinen hat der Elternteil, der sein Besuchsrecht ausübt, die Kosten für das Abholen des Kindes selbst zu tragen. Grundsätzlich muss er die notwendigen Fahrkosten, die durch das Ausübern des Besuchsrechts entstehen, selbst tragen. Hingegen können die Kosten dem anderen Elternteil auferlegt werden, wenn sich der Besuchsberechtigte in einer finanziell wesentlich schwächeren Lage befindet (BGE 5C.282/2002).

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