Eine Selbstverständlichkeit sei hier vergegenwärtigt: selbst wenn sich die Eltern nicht mehr verstehen und getrennt oder geschieden sind, so bleiben sie doch Vater und Mutter des Kindes. In dieser Funktion haben sie die Pflicht, sich gegenseitig über die besonderen Ereignisse im Leben des Kindes zu unterrichten. Sie haben eine gegenseitige Auskunftspflicht.
Wurde die elterliche Sorge und Obhut bei einem Elternteil belassen, so hat dieser folglich die Pflicht, den anderen Elternteil über alle wichtigen Ereignisse im Leben des Kindes in Belangen der Entwicklung, Ausbildung und Gesundheit zu informieren.
Der Elternteil ohne elterliche Sorge kann auch von Drittpersonen, z.B. von Lehrern oder Ärzten, Auskünfte einholen.
Das Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht muss selbstverständlich gutgläubig und nicht auf schikanierende Weise ausgeübt werden (z.B. um den besuchsberechtigten Elternteil zu überwachen oder systematisch zu kontrollieren). Wenn schwerwiegende Gründe es erfordern, kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht das Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht begrenzen.