Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht

Eine Selbstverständlichkeit sei hier vergegenwärtigt: selbst wenn sich die Eltern nicht mehr verstehen und getrennt oder geschieden sind, so bleiben sie doch Vater und Mutter des Kindes. In dieser Funktion haben sie die Pflicht, sich gegenseitig über die besonderen Ereignisse im Leben des Kindes zu unterrichten. Sie haben eine gegenseitige Auskunftspflicht.

Wurde die elterliche Sorge und Obhut bei einem Elternteil belassen, so hat dieser folglich die Pflicht, den anderen Elternteil über alle wichtigen Ereignisse im Leben des Kindes in Belangen der Entwicklung, Ausbildung und Gesundheit zu informieren.

Der Elternteil ohne elterliche Sorge kann auch von Drittpersonen, z.B. von Lehrern oder Ärzten, Auskünfte einholen.

Das Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht muss selbstverständlich gutgläubig und nicht auf schikanierende Weise ausgeübt werden (z.B. um den besuchsberechtigten Elternteil zu überwachen oder systematisch zu kontrollieren). Wenn schwerwiegende Gründe es erfordern, kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht das Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht begrenzen.

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 550.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Lassen Sie sich online trennen

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten trennen.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Trennungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Trennungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Auflösung der Partnerschaft online

Lösen Sie Ihre Partnerschaft online auf, ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Konvention auf gemeinsames Begehren zur Auflösung der Partnerschaft selbst zu erstellen, sowie Ihr Begehren; welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung