Die elterliche Sorge

Grundsätzlich besteht eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung.

Die elterliche Sorge ist die Autorität, die von den Eltern ausgeübt wird, um alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf ihre Kinder zu treffen (Wohnort, Erziehung, Pflege, Sittlichkeit, Vermögensverwaltung, Vertretung vor Gericht, usw.).

Nach dem Gesetz leiten die Eltern „im Blick auf das Kindeswohl seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.“ (Art. 301 Abs. 1 und 2 ZGB).

Im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge, sind die Eltern für die minderjährigen Kinder handlungsfähig und können deren Rechte persönlich als Parteien vor Gericht oder in einem Schuldbetreibungsverfahren geltend machen, sofern es sich um finanzielle Fragen wie den Unterhaltsbeitrag handelt (Artikel 304 Abs.1 ZGB). Die Aktiv- bzw- Passivlegitimation muss sowohl dem Elternteil, der das Sorgerecht innehat, als auch dem minderjährigen Kind zugesprochen werden (ATF 136 III 365 = 5A_726/2009 = SJ 2011 I 77).

Die elterliche Sorge verbleibt bei den Eltern gemeinsam, ausser wenn diese aus gewichtigen Gründen nur einem Elternteil zugeteilt werden muss (5A_985/2014). Folglich muss der Umzug ins Ausland von einem Elternteil mit dem Kind prinzipiell vom anderen Elternteil bewilligt werden. Dies auch wenn dadurch keine entscheidende Auswirkung auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge resultiert (Art. 301 Abs. 2 let. a ZGB). Falls der andere Elternteil dies ablehnt, kann der Richter den Umzug ins Ausland bewilligen (5A_985/2014).

Falls der Richter darüber entscheiden muss, ob das Kind seinem Elternteil ins Ausland folgen kann, so wird er im Kindeswohl entscheiden und nicht über die Wahl der Eltern diskutieren, welche sich auf ihre Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit berufen (5A_258/2017).

Es ist folglich nicht entscheidend , ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden, sondern ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil mitgeht oder wenn es künftig beim zurückbleibenden Elternteil lebt (5A_1018/2017).

Das Bundesgericht hat eine bernerische Entscheidung bestätigt, in welchem der Nachzug eines 7-jährigen Kindes zu seiner Mutter nach Spanien nicht autorisiert wurde, weil (1) die neue Beziehung der Mutter zu Ihrem Freund in Spanien noch nicht genügend gefestigt war, (2) die Mutter dort keinen eigenen und unabhängigen Wohnsitz hatte, (3) die Mutter kein Spanisch sprach – und vorallem- (4) es nicht im Kindeswohl liegt, das Kind abrupt in ein fremdes Umfeld zu bringen und es in einer fremden Sprache einzuschulen. (5A_945/2015).

Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge die Norm ist, wird die elterliche Sorge in gewissen Fällen trotzdem nur einem Elternteil zugeteilt.

Dies kann der Fall sein, wenn sich die Eltern über die wichtigsten Fragen in Bezug auf die Kinder nicht einig sind und Loyalitätskonflikte bestehen (Art. 298 ZGB). Die Konflikte und Kommunikationsprobleme müssen schwerwiegend und anhaltend sein um die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuteilen und es darf sich nicht nur um kleine Unstimmigkeiten handeln (5A_932/2014).

Falls die elterliche Sorge nur einem Elternteil zugesprochen wird, hat der andere Elternteil das Recht, Informationen und Auskünfte zu erhalten, bevor eine wichtige Entscheidung, die das Kind anbelangt, getroffen wird. Der andere Elternteil kann gemäss Art. 275a ZGB auch Dritte (Ärzte oder die Schule beispielsweise) um Auskünfte bitten.

Die elterliche Sorge und die Obhut nicht verwechseln

Zur Erinnerung: Die elterliche Sorge besteht aus dem Recht, die wichtigsten Entscheidungen für das minderjährige Kind in Bezug auf seine Erziehung, Pflege, Religion zu treffen. Dieses Recht beinhaltet auch die Vertretung des Kindes (Unterzeichnen eines Vertrages oder bei einem rechtlichen Verfahren) und die Verwaltung seines Vermögens.

Die elterliche Sorge enthält das Recht über den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Die Eltern müssen sich diesbezüglich einig sein. Ein Elternteil kann somit nicht ohne die Erlaubnis des anderen mit dem Kind umziehen (und somit den Wohnsitz des Kindes ändern) oder ins Ausland gehen (5A_985/2014). Sind sich die Eltern nicht einig, so hat der Richter das letzte Wort. 

Die elterliche Sorge ist von der Obhut zu unterscheiden. Diese bezieht sich auf den Unterhalt, die Pflege und die Erziehung im Alltag. Die Eltern können sich auch auf eine gemeinsame oder abwechselnde Obhut (beispielsweise eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter) einigen.

Der Richter muss prüfen, ob eine alternierende Obhut im Kindeswohl steht, auch wenn einer der Elternteile sich der alternierenden Obhut widersetzt (5A_46/2015).

Die alternierende Obhut kann vom Richter angeordnet werden, falls der Vater, die Mutter oder das Kind dies beantragen (Art. 298ter ZGB).

Finden Sie hier die Kriterien, welche für eine alternierende Obhut sprechen.

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 550.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Lassen Sie sich online trennen

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten trennen.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Trennungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Trennungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Auflösung der Partnerschaft online

Lösen Sie Ihre Partnerschaft online auf, ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Konvention auf gemeinsames Begehren zur Auflösung der Partnerschaft selbst zu erstellen, sowie Ihr Begehren; welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung