Abänderung der elterlichen Sorge und Obhut

Die Gerichtsurteile bezüglich des Sorge- und/oder Obhutsrecht können abgeändert werden, sofern sich die Umstände dauerhaft und tiefgehend verändert haben und das Kindeswohl dies erfordert.

Eine Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Uneinigkeit der Eltern ist nur dann möglich, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse notwendig und zur Wahrung des Kindeswohls geboten ist.

Falls sich die Eltern einigen, das Sorge- und/oder Obhutsrecht zu ändern, so müssen sie einen gemeinsamen, von beiden Elternteilen unterzeichneten Brief mit deren Adresse an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an dem Ort, wo die Kinder normalerweise wohnhaft sind, senden. Der Brief wird sich auf das aktuelle Urteil beziehen (eine Kopie davon dem Brief anhängen) und wird beantragen, dass die Entscheidung wie folgt geändert wird (schreiben Sie, was Sie vereinbart haben). Erklären Sie die Gründe für diese Änderung, für welche sich die Eltern gemeinsam im Kindeswohl entschieden haben. Das Gericht wird Ihren Vorschlag akzeptieren und das alte Urteil ersetzen, sofern der Vorschlag vernünftig ist.

Sofern der obhutsberechtigte Ehegatte seine Pflichten nicht erfüllt, die Erziehung des Kindes vernachlässigt oder seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, kann der andere Elternteil beim Richter auf die Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Kinderbelange klagen. Dazu hat er eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils zu erheben.

Kurz gesagt, muss die Klage auf Abänderung der Zuteilung der elterlichen Sorge auf wesentlicher Veränderung der Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Scheidung basieren. Unter „wesentlicher Veränderung der Verhältnisse“ kann man z.B. eine Erkrankung des obhutsberechtigten Elternteiles, die eine Betreuung des Kindes ausschliesst, verstehen. Was die gemeinsame elterliche Sorge anbelangt, so kann diese durch Umzug, Wiederverheiratung oder Konflikte verunmöglicht werden, was wiederum eine Abänderung des Scheidungsurteils erfordert.

Ein Umzug, eine Wiederverheiratung oder Konflike (BGE 5A_199/2016) können die Ausübung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts verunmöglichen und eine Änderung erfordern. Aber nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern rechtfertigt die Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts.

Eine solche Aufhebung ist nämlich nur gerechtfertigt, wenn die fundamentalen Voraussetzungen für das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht mehr erfüllt sind und die Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil im Kindeswohl steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eltern nicht mehr kooperieren können (5A_199/2013).

Die Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Sorge bedeutet trotzdem nicht, dass das Sorgerecht automatisch der nicht verheirateten Mutter zugesprochen wird. Im Gegenteil, die neue Regelung bezüglich des Sorgerechts berücksichtigt das Kindeswohl. Die Kriterien, welche angewendet werden, sind die gleichen wie bei der Zuteilung des Sorgerechts bei einer Scheidung (BGE 5A_645/2008).

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