Die Zuteilung der elterlichen Sorge und der elterlichen Obhut

Jedes Jahr sind 14'000 Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.

Seit dem 1. Juli 2014 verbleibt die elterliche Sorge nach der Scheidung prinzipiell gemeinsam, ausser es steht im Kindeswohl, dass diese nur einem Elternteil zugeteilt wird.

Nur in Ausnahmefällen verbleibt die elterliche Sorge nicht gemeinsam und wird nur einem Elternteil zugesprochen. Beispielsweise wenn es einen erheblichen und andauernden Konflikt bezüglich des Kindes gibt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern einen negativen Einfluss auf das Kind hat (BGE 142 III 56) oder die beiden Elternteile dies im Kindeswohl beantragen (BGE 142 III 612).

Die Zuteilung der Obhut

Immer mehr Eltern entscheiden sich für eine alternierende Obhut.

Damit Sie die Kinder nicht durcheinanderbringen, ist es von Vorteil wenn Sie selbst entscheiden, welcher Elternteil die Obhut innehat und das Besuchsrecht regeln.

Falls es zu keiner Vereinbarung kommt, so teilt der Richter einem der Elternteile die Obhut zu (überwiegend der Mutter) und der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht. Bitte finden Sie hier eine Entscheidung, in welcher die Obhut dem Vater zugesprochen wurde.

Das Kindeswohl überwiegt allen anderen Erwägungen, die für die Zuteilung der Obhut in Betracht kommen. Bei gleichen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, wird die Obhut dem Elternteil zugeteilt, welcher mehr Zeit hat sich persönlich um das Kind zu kümmern. Bei gleicher zeitlicher Verfügung der Eltern ist die Stabilität der Situation für das Kind entscheidend. Kann das Kind seinen Willen selber ausdrücken, so wird dieser berücksichtigt. Andere Kriterien (Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem anderen Ehegatten, besondere persönliche Beziehung, grundsätzlich werden Geschwister nicht getrennt, ausser wenn der Altersunterschied sehr gross ist) können in Betracht gezogen werden, es besteht jedoch keine Hierarchie unter den Kriterien (BGE 5A_901/2017).

Das Bundesgericht hat geurteilt, dass die Zuteilung der Obhut über ein Kind an die Mutter, deren Erziehungsfähigkeit mehr oder weniger gleich wie diejenige des Vaters ist, im vorliegenden Fall keine Rechte der Verfassung oder diesen entsprechenden Konventionsnormen verletzt, obwohl die Mutter die Kontakte mit dem Vater wahrscheinlich nicht begünstigt. Sie verfügt jedenfalls mehr Zeit, sich um das Kind zu kümmern, das überdies seit der Trennung der Parteiern praktisch immer mit ihr zusammengelebt hat und dessen Verhaltensstörungen sich durch eine Änderung der Betreuungssituation verschlimmern könnte (BGE 136 I 178).

Bei der Zuteilung der Obhut zieht der Richter alle für das Kindeswohl massgeblichen Umstände in Erwägung. Er berücksichtigt insbesondere die Persönlichkeit des Kindes, die Lebensverhältnisse der Elternteile und die Möglichkeit der unmittelbaren Betreuung und Pflege durch einen Elternteil (BGE 117 II 353, BGE 114 II 200, BGE 122 III 401).

Sehen Sie eine Zusammenfassung der Kriterien bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Einbeziehung der Meinung eines Jugendlichen in folgendem Entscheid: 5A_488/2017.

Die Gerichte teilen die elterliche Obhut der Kinder (zu) oft der Mutter zu. Sehen Sie einen Artikel dazu hier

Bei mehreren gemeinsamen Kindern wird der Richter versuchen, deren Trennung zu vermeiden und dadurch eine gleiche Erziehung zu fördern.

Der Richter ist immer frei, die Vereinbarung der Eltern bezüglich der Obhut des Kindes / der Kinder zu ratifizieren oder nicht. Grundsätzlich wird er die Vereinbarung der Eltern ratifizieren, ausser wenn das Kindeswohl eine andere Lösung voraussetzt (BGE 142 III 612).

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 550.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Lassen Sie sich online trennen

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten trennen.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Trennungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Trennungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Auflösung der Partnerschaft online

Lösen Sie Ihre Partnerschaft online auf, ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Konvention auf gemeinsames Begehren zur Auflösung der Partnerschaft selbst zu erstellen, sowie Ihr Begehren; welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung