Die Scheidung auf einseitige Klage

Wenn sich die Ehegatten über die Scheidung als solche nicht einig sind und es deshalb kein gemeinsames Begehren gibt, so bleibt dem scheidungswilligen Ehegatten die Möglichkeit, eine einseitige Scheidungsklage gegen den anderen Gatten zu erheben.

Onlinescheidung.ch ermöglicht Ihnen die Scheidung nur, sofern beide Ehegatten der Scheidung zustimmen. Wenn Sie eine Scheidung auf einseitige Klage erlangen wollen, raten wir Ihnen, sich direkt an einen Anwalt zu wenden.

Eine einseitige Scheidungsklage ist in folgenden Fällen möglich:

  • nach den Bedingungen von Art. 114 ZGB, wenn seit mehr als zwei Jahren ein faktisches Getrenntleben der Gatten besteht.
  • nach den Bedingungen von Art. 115 ZGB (mehr dazu…), wenn einem Gatten aus schwerwiegenden Gründen die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.

Wenn im Lauf des Scheidungsverfahrens auf einseitige Klage der andere Ehepartner letztlich der Scheidung als solche zustimmt, so findet man sich wieder im Verfahren auf gemeinsames Scheidungsbegehren (mehr dazu…).

Merken Sie sich soeben, dass

  • falls die Ehegatten sich über das Prinzip der Scheidung selbst einig sind, jedoch nicht über dessen Folgen, so werden die Regeln für die Scheidung auf gemeinsames Begehren  angewendet. Folglich ist es nicht nötig, zwei Jahre lang physisch getrennt zu sein, um handeln zu können.
  • falls sich ein Ehegatte dem Prinzip der Scheidung selbst widersetzt, so beantragt der andere Ehegatte eine Trennung (Massnahmen zu Schutz der ehelichen Gemeinschaft), bis zum Ablauf der Frist von 2 Jahren physischer Trennung. Danach wird dieser/diese seine einseitige Scheidungsanfrage einreichen.

Konsultieren Sie auch:

  • Rechtsanwalt
  • Eheberater (um Ihnen zu helfen, Ihre Paarbeziehung zu retten)
  • Mediator (um Ihnen zu helfen, selbst eine Lösung zu einer Scheidung resp. Trennung zu finden)

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

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