Unter bestimmten Umständen kann die zweijährige Trennungsfrist zu streng oder unzumutbar erscheinen, insbesonders wenn ein Gatte sehr ernste Gründe für den Scheidungswillen hat, sich sein Partner aber böswillig gegen die Scheidung wehrt.
Gemäss Artikel 115 ZGB ist es möglich, die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Gatten zu verlangen, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, schwerwiegende Gründe vorliegen und wenn derjenige, der die Scheidung verlangt, für die „schwerwiegenden Gründe“ nicht verantwortlich ist.
Es muss gezeigt werden, dass es missbräuchlich wäre, vom Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zu verlangen (BGE 5A_177/2012). Der Richter wird die Scheidung nicht aussprechen, wenn er zur Schlussfolgerung gelangt, dass zwar das Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr erträglich ist, jedoch nicht die Tatsache, dass die Gatten immer noch verheiratet sind. In diesem Fall wird er den klagenden Ehegatten anweisen, den Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist abzuwarten.
Ist der andere Ehegatte für die Zwietracht verantwortlich, verweigert aber die Scheidung, so kann der schuldlose Gatte diesen Scheidungsgrund anführen, sofern die unten aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Hingegen kann sich der Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, nicht auf diesen Scheidungsgrund berufen.
Das Bundesgericht interpretiert das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die dem Ehegatten die einseitige Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit ermöglichen, sehr zurückhaltend. Die einseitige Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit soll nicht einfach eine Ausweichmöglichkeit für denjenigen Gatten sein, dem die Scheidung verweigert wird, weil die zweijährige Trennungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Im Klartext: „Zwei Jahre sind zu lang“ ist keine ausreichende Begründung.
Aus diesem Grund sollte man zweimal überlegen, bevor man ein solches Verfahren anfängt. Man sollte sicher sein, dass die angeführten Argumente auch tatsächlich schwerwiegende Gründe sind, so wie sie vom Bundesgericht festgehalten wurden (BGE 127 III 129).
Als schwerwiegende Gründe gelten:
- Untreue, wenn der Ehegatte seit mehreren Jahren eine aussereheliche Beziehung unterhält, aus der vier Kinder hervorgegangen sind (BGE 129 III 1)
- Psychische Krankheit ist ebenfalls ein schwerwiegender Grund. Man kann die Fortsetzung der Ehe nicht verlangen, wenn die Auswirkungen der psychischen Krankheit des Ehegatten so schwerwiegend sind, dass sie ein Abwarten der Trennungsfrist unerträglich machen. Dies ist der Fall, wenn der andere Gatte an paranoider Schizophrenie erkrankt ist (BGE 5A_177/2012)
- Schwerste körperliche Attacken im Zuge einer Auseinandersetzung, selbst im Einzelfall, können die Ehe unzumutbar machen, wenn sie Ausdruck der Missachtung des Partners sind und damit die Aufrechterhaltung der rechtlichen Verbindung für das Opfer unerträglich erscheint (BGE 127 III 129)
- Permanente Belästigung und Verfolgung sind schwerwiegende Gründe. Dies wird zugestanden, wenn nach der Trennung einer der Gatten den anderen durch wiederholte Telefonanrufe unaufhörlich belästigt, unentwegte Besuche vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz abstattet und ihn systematisch in seinem Bekanntenkreis herabwürdigt und verunglimpft (BGE vom 6.8.2001, 5C.141/2001)
- Die so genannte „Scheinehe“ kann einen schwerwiegenden Grund darstellen, wenn der scheidungsunwillige Gatte die Ehe willentlich zum Zweck eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz zu erlangen (BGE 5C.107/2004)
- Hingegen reicht die Tatsache, dass der klagende Ehegatte keine Scheinehe eingehen wollte nicht als schwerwiegender Grund aus, der die Ehe unerträglich macht. Dieses Vorgehen ist nicht möglich, weil der klagende Ehegatte die Situation selber mitgeschaffen hat. Der Richter kann folglich von ihm verlangen, dass er die Zweijahresfrist abwartet (BGE 127 III 342).
Der klagende Ehegatte, der die Scheidung auf der Basis „schwerwiegender Gründe“ im Sinne von Artikel 115 ZGB verlangt, darf nicht für die Zwietracht verantwortlich sein. Es ist klar, dass derjenige, der seinen Ehepartner körperlich attackiert hat, die Scheidung auf einseitige Klage nicht verlangen kann, indem er sich auf die Gewalttätigkeiten beruft.
Umgekehrt, wenn Sie Opfer von Gewalttätigkeiten, massiver und wiederholter Belästigung oder eines anderen „schwerwiegenden Grundes“ geworden sind, können Sie die sofortige Scheidung im Sinne von Artikel 115 des Zivilgesetzbuches verlangen. Dafür steht Ihnen die Hilfe eines Anwaltes oder einer Sozialbehörde zur Verfügung. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zum Thema Gewalt.