Getrenntleben

Nach zweijährigem Getrenntleben kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um die Anwendung von Artikel 114 ZGB.

Das Verschulden und die Verantwortlichkeit der Ehepartner, die am Beginn der Trennung stehen, spielen keine Rolle. Die Trennung kann die Folge einer Entscheidung von nur einem der Gatten (sogar vom schuldigen Partner) und gegen den Willen des anderen sein; eine Trennung von zwei Jahren wird als Beweis des endgültigen Scheiterns der Ehe angesehen.

Wenn einer der Gatten die einseitige Scheidungsklage erhebt, wird eine Anhörung angeordnet, in deren Verlauf der Richter die Ehepartner zur Dauer ihrer Trennung befragt. Die klagende Partei muss dem Richter beweisen, dass die Trennung effektiv zwei Jahre gedauert hat. Ein unbestreitbarer Beweis ist die Regelung des Getrenntlebens durch die richterliche Anordnung von Eheschutzmassnahmen (mehr dazu…).

Wenn es ein solches Urteil nicht gibt, kann sich der Richter auf Indizien stützen, um herauszufinden, ob ein faktisches Getrenntleben vorliegt. Überzeugende Indizien, wie ein neuer Mietvertrag, eine Adressänderung durch die Post, eine neue Telefonnummer oder ein Wechsel des Wohnsitzes können den Richter zur Schlussfolgerung veranlassen, dass eine faktische Trennung vorliegt.

Es kommt vor, dass die Trennung unterbrochen wird und das gemeinsame Leben wieder aufgenommen wird. Wenn dieser Versöhnungsversuch scheitert, stellt sich die Frage, ob eine neue Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Wenn die Ehegatten nur kurz und vorübergehend das Zusammenleben wieder aufnehmen, stört dies den Ablauf der Zweijahresfrist nicht. Wenn die Ehegatten hingegen während mehreren Monaten zusammenleben, beginnt bei erneuter Trennung die zweijährige Frist von neuem zu laufen.

Bevor Sie den gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Gatten wieder aufnehmen, versichern Sie sich der Ernsthaftigkeit des Versöhnungsversuches. Es wäre bedauerlich, wenn Sie nach dem Neubeginn feststellen, dass die Scheidung letztendlich die einzige Lösung ist, und dass Sie von neuem zwei Jahre warten müssen, bevor Sie die Scheidung verlangen können (unter der Annahme, dass Ihr Gatte die Scheidung verweigert).

Damit man wirklich von Getrenntleben sprechen kann, muss dieses freiwillig erfolgt sein und darf nicht auf Zwangsläufigkeit beruhen (z.B. im Falle eines verlängerten Krankenhausaufenthaltes, oder wenn einer der Gatten in Gewahrsam ist, oder wenn er keine Einreiseerlaubnis in die Schweiz hat).

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