Die Scheidungskonvention

Die Scheidungskonvention ist der Vertrag, in dem die Ehegatten die Modalitäten ihrer Scheidung regeln. Sie ist ab dem Moment verbindlich, wo sie durch den Richter genehmigt worden ist.

Die Vereinbarung hält fest, dass sich die Gatten einig sind, dass ihre Ehe geschieden werden soll. Sie ermöglicht es ausserdem, die Scheidungsfolgen zu regeln, wie z.B.: Zuteilung der Familienwohnung, Aufteilung der BVG (Aufteilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge (Freizügigkeitsguthaben bei den Pensionskassen)), eventuelle Unterhaltsbeiträge für einen Gatten nach der Scheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung (Schicksal der Vermögenswerte der Gatten).

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Artikel 279 Abs.1 ZPO sieht vor, dass die Vereinbarung auf reiflicher Überlegung und freiem Willen beruhen muss; sie muss klar und darf nicht offensichtlich unangemessen sein.

In Bezug auf die Kinderbelange kann sich das Gericht nicht einfach auf die Übereinkunft der Gatten stützen. Es muss sich selbst von der Angemessenheit der gewählten Lösung überzeugen. Indem Sie den Informationen folgen, die auf Onlinescheidung.ch angeboten werden, können Sie versichert sein, dass Ihre Lösung für die Genehmigung durch den Richter geeignet ist. Sie werden sich über die Zuteilung des Sorgerechts, der Obhut, das Besuchsrecht und die Festlegung des Unterhalts aussprechen.

Die Ehegatten können die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen abändern, solange der Richter sie noch nicht genehmigt hat.

Im Falle einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann jeder Ehegatte die Vereinbarung durch eine einfache Erklärung (Es ist besser diese schriftlich zu machen) widerrufen (annullieren) und dies spätestens bei der Anhörung vor dem Richter (5A_683/2014).

Der Widerruf muss nicht begründet oder gerechtfertigt sein.

Falls sich einer der Ehegatten vor dem Richter nicht mit dem Inhalt der Vereinbarung einverstanden erklärt, ist keine Scheidung auf gemeinsamen Begehren mehr möglich und es werden die Grundsätze der Scheidung auf einseitiger Klage angewendet (Mehr dazu: Die Scheidung auf einseitige Klage )

Der Richter kann die Vereinbarung grundsätzlich entweder genehmigen oder verweigern. Er kann die Vereinbarung jedoch auch nur teilweise genehmigen, wenn anzunehmen ist, dass die Ehegatten sich mit der Vereinbarung auch ohne die weggelassenen Bestimmungen einverstanden erklären (Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR, BGE 5C.114/2003).

Unter gewissen und sehr strikten Bedingungen kann eine ratifizierte Konvention vom Richter für nichtig erklärt werden, falls diese in einem wesentlichen Irrtum abgeschlossen wurde (5A_74/2014).

Die Interpretation der Scheidungskonvention richtet sich nach dem allgemeinen Vertragsrecht. Es muss der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien nach den Regeln des guten Glaubens und den objektiv genannten Willenserklärungen ermittelt werden (5A_953/2014).

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