Niederlassungsbewilligung
Die Scheidung ändert nichts an der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), welche sich normalerweise erneuert.
EU- und EFTA-BürgerInnen
EU- BürgerInnen (https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/EuropaeischeAngelegenheiten/Schweiz-EU-Personenfreizuegigkeit_de.pdf) oder EFTA-BürgerInnen (Lichtenstein, Island und Norwegen) profitieren von der Personenfreizügigkeit und haben daher prinzipiell ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Somit wird ihre Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) grundsätzlich nach der Scheidung erneuert.
Andere AusländerInnen
Wenn Sie nicht Angehörige(r) der EU oder der EFTA sind, klicken Sie hier (sehen Sie insbesondere N °6.17 S. 105): Prinzipiell wird die Aufenthaltsbewilligung nicht erneut, falls das Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat und keine gute Integration (Sprache, Arbeit, strafrechtliche Verurteilung, usw.) stattgefunden hat.
Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Es sind daher die AusländerInnen, welche nicht der EU oder EFTA angehören, die nicht das Niederlassungsrecht in der Schweiz haben (BGE 144 I 91).
Die Bewilligung wird erneuert, falls die Reintegration in das Herkunftsland stark eingeschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Mann im Alter von 30 Jahren und guter Gesundheit während 6 Jahren in der Schweiz gelebt hat (BGE 2C_460/2009).
Minderjährige Kinder
Der Fakt, dass ein Besuchsrecht für die Kinder besteht, bedeutet nicht zwingend, dass ein Niederlassungsrecht in der Schweiz besteht. Gegebenenfalls kann dieses Besuchsrecht für nur kurze Aufenthalte eingerichtet werden. Grundsätzlich muss über die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung anhand von verschiedenen Kriterien entschieden werden (BGE 144 I 91):
- Nahe und tatsächliche Beziehungen mit dem Kind aus einer emotionalen Sicht und
- Aus einer wirtschaftlichen Sicht (die Beiträge bezahlt zu haben)
- Praktische Unmöglichkeit eine Beziehung zu erhalten aufgrund der Distanz, welche das Aufenthaltsland des Kindes und das Herkunftsland des Elternteiles trennt.
- Einwandfreies Verhalten
Gewalt
Ein ausländischer Ehegatte hat ein Recht auf Verlängerung auf die Aufenthaltsbewilligung,c wenn sie oder er Opfer von häuslicher Gewalt ist und die sozial Reintegration im Herkunftsland erschwert sein. Jedes dieser beiden Elemente (je nach Schwere und den Umständen des Falles) kann grundsätzlich ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. B des Ausländergesetzes (BGE 2C_460/2009) darstellen.
Die häusliche Gewalt muss eine gewisse Intensität erreichen, sodass nicht erwartet werden kann, dass der betroffene Ehegatte die eheliche Gemeinschaft weiterführt (BGE 2C_460/2009).