Die „Familienwohnung“ oder die „eheliche Wohnung“ ist der Ort, wo die Gatten/die Familie regelmässig zusammenlebt. Es handelt sich also nicht um eine Zweitwohnung.
Die Familie oder die Gatten treffen sich dort zum gemeinsamen Essen und es ist auch ihr Schlafplatz.
Im Rahmen einer Trennung oder einer Scheidung muss festgelegt werden, wem die Familienwohnung zugeteilt wird.
Einigen sich die Gatten auf die Zuteilung der Familienwohnung, so genehmigt der Scheidungsrichter deren Entscheid, ohne die Motive zu erforschen.
Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Scheidungskonvention und Ihr Scheidungsbegehren mit Onlinescheidung.ch zu erstellen, so müssen Sie bezüglich der Zuteilung der Familienwohnung eine Vereinbarung finden.
Findet ein „Scheidungskrieg“ statt, so weist der Richter die eheliche Wohnung/Familienwohnung zu. Er untersucht die betroffenen Belange und gewährt einem der Gatten das alleinige Nutzungsrecht an der Familienwohnung, wobei gleichzeitig dem anderen Gatten der Auszug auferlegt wird. Das Gericht kann einem der Ehegatten anordnen, die Familienwohnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des richterlichen Urteils zu verlassen (5A_945/2014).
In der Praxis, finden sich die folgenden Zuteilungskriterien:
- Als Erstes analysiert das Gericht, welcher Ehegatte die Familienwohnung im Bezug auf seine konkrete Bedürfnisse nötiger hat. Als konkrete Bedürfnisse gelten:
- das Kindeswohl, welches verlangt, weiterhin in seiner gewohnten Umgebung aufzuwachsen. Ein Beispiel dazu: Wenn die Familienwohnung eine geräumiges Appartement oder eine Villa ist, so bestimmt der Richter meistens, dass die Kinder dort wohnen bleiben. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass er dem obhutsberechtigten Elternteil das alleinige Wohnrecht an der Familienwohnung (ehemalige eheliche Wohnung) zuspricht,
- die beruflichen Interessen eines Ehegatten, der z.B. im gleichen Gebäude seine berufliche Tätigkeit ausübt, oder
- im Haus zu bleiben, welches nach seinen entschprechenden gesundheitlichen Bedürfnissen ausgebaut wurde,
- Liegen keine solchen Bedürfnisse vor, so muss das Gericht entscheiden, für welchen Ehegatten es zumutbarer ist umzuziehen. Dabei werden alle Umstände gewürdigt. Es wird unter anderem der gesundheitliche Zustand, das vorgerückte Alter oder eine enge Verbundenheit mit der Familienwohnung in Betracht gezogen. Wirtschaftliche Gründe können normalerweise nicht geltend gemacht werden, es sei denn, wenn sie sich die Wohnung aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können.
- Konnte kein eindeutiges Resultat nach dem 2. Kriterium gefunden werden, so muss sich der Scheidungsrichter auf die rechtliche Stellung der Wohnung berufen: Eigentümer oder Inhaber anderer Benutzungsrechte über die Familienwohnung.
Diese Prinzipen sind in den folgenden Gerichtsentscheiden zu finden:
Die Familienwohnung wurde dem Ehemann zugeteilt, welcher dort seine berufliche Aktivität ausübt und an dem Bau des Hauses mitgeholfen hat. Die Ehefrau, welche die Obhut über die zwei minderjährigen Kinder hat, muss die Familienwohnung verlassen. (TF 5A_747/2015)
BGE 5A_235/2012 und BGE 5A_416/2012.
Es liegt keine Familienwohnung mehr vor, wenn der Ehegatte oder der Berechtigte die Familienwohnung definitiv und aus freiem Willen für eine unbegrenzte Dauer verlässt (BGE 4A_313/2012).
Für weitere Auskünfte darüber, ob einer der Gatten Eigentümer der Familienwohnung ist (oder ob beide Miteigentümer sind), klicken Sie bitte hier.
Mehr Details, falls sie Mieter oder Untermieter sind, finden Sie hier.