Wenn sich die Gatten nicht über die Zuteilung der Familienwohnung einigen können, muss der Richter darüber befinden, welcher Gatte im Scheidungs- oder Trennungsfall die Wohnung verlassen muss und welcher Gatte das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung erhält.
Wenn es das Kindeswohl verlangt oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, so kann der Richter dem Ehegatten, der nicht im Mietvertrag steht, die Familienwohnung übertragen (Art. 121, Abs. 1 und 2).
Der Richter kann im Rahmen der Scheidung oder Trennung entscheiden, dass einer der Gatten ordentlicher Mieter wird (sofern er es nicht schon war) oder dass er Alleinmieter wird (sofern er Mitmieter war).
Der Vermieter kann sich gegen die Anordnung des Mieterwechsels nicht wehren. Demzufolge kann der Vermieter den Mietvertrag aufgrund dieses Mieterwechsels nicht kündigen, ausser er hat ernsthaft zu befürchten, dass die Miete nicht bezahlt wird.
Nach dem Gesetz (Artikel 121 Absatz 2 ZGB) haftet der Gatte, der seine Eigenschaft als Mieter verliert dennoch solidarisch für den Mietzins, höchstens aber während zweier Jahre und im Fall, dass derjenige, der alleiniger Mieter geworden ist, seine Miete nicht bezahlt.
Ein Beispiel:
Der Mietvertrag für die Familienwohnung von Familie Simmen wurde nur zwischen dem Vermieter und Herr Simmen geschlossen. Die Familie hat zwei Kinder. Der Richter kann Frau Simmen als alleinige Mieterin des Appartements bezeichnen. Sie muss selbstverständlich Miete zahlen. Herr Simmen muss ausziehen. Wenn Frau Simmen die Miete nicht bezahlt, so bleibt Herr Simmen während maximal zwei Jahren für den Mietzins haftbar. Wenn der Ehemann auch Unterhalt an die ehemalige Gattin überweisen muss, so kann er den Mietzins, den er für die Frau bezahlen muss, davon abziehen.
Festzuhalten bleibt ausserdem, dass keiner der Gatten alleine den Mietvertrag für die Familienwohnung kündigen kann (Art. 266m Obligationenrecht). Auch wenn Herr Simmen alleiniger Mieter der Familienwohnung ist, so kann er dennoch nur mit Zustimmung von Frau Simmen den Mietvertrag kündigen.