Wenn sich die Gatten nicht über die Zuteilung der Familienwohnung einigen können, so muss der Richter darüber befinden. Er entscheidet, welcher Gatte im Scheidungs- oder Trennungsfall die Wohnung verlassen muss und welcher Gatte das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung erhält.
Wenn auch die Familienwohnung im Eigentum eines Gatten ist, so kann der Richter dennoch entscheiden, dass der Eigentümer die Wohnung verlassen muss und dem anderen Gatten das Nutzungsrecht an der Familienwohnung überlassen muss.
Ein Beispiel:
Der Ehemann ist alleiniger Eigentümer einer Villa, die als Familienwohnung dient. Er hat zwei Kinder. Der Richter kann unter diesen Umständen festlegen, dass es das Kindeswohl gebietet, dass die Kinder in der Villa bleiben. Spricht er ausserdem der Ehefrau die Obhut über die Kinder zu, so bleibt die Mutter mit den Kindern in der Villa und der Ehemann muss eine andere Wohnung finden.
Der Richter kann einem Gatten ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn im Gegenzug eine angemessene Entschädigung oder eine Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge erfolgt (Art. 121 Abs. 3 ZGB).
Die zeitliche Beschränkung wird vor allem in Abhängigkeit des Alters der Kinder festgesetzt. Das Wohnrecht erlaubt dem Berechtigten weder Vermietung, Übertragung, noch hypothekarische Belastung der Wohnung.
Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, kann das Wohnrecht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Berechtigte sich wiederverheiratet oder eine stabile Beziehung mit einem anderen Partner hat.