Sind die Gatten dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt, so gibt es nichts aufzuteilen: jeder Gatte ist alleiniger Eigentümer seiner Vermögenswerte und für seine Schulden verantwortlich.
Wenn die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterworfen sind (da sie keinen Ehevertrag geschlossen haben) oder dem Güterstand der Gütergemeinschaft, so muss im Zeitpunkt der Scheidung (Art. 120 ZGB) oder der Trennung (Art. 118 ZGB) die Aufteilung der Vermögenswerte vorgenommen werden.
Die Gatten können sich einvernehmlich über die Aufteilung ihrer Vermögenswerte und Schulden, ohne besondere Regeln zu befolgen, verständigen („du bekommst die Schlafzimmermöbel und ich die Wohnzimmermöbel etc.“). Onlinescheidung.ch bietet Ihnen einen Mustervetrag an, mit dem Sie Ihre Vereinbarung zur Aufteilung der wesentlichen Vermögenswerte schriftlich regeln können (mehr dazu hier) (Musterbrief: güterrechtliche Auseinandersetzung).
Entscheiden Sie sich, Ihre Scheidungskonvention mit Onlinescheidung.ch zu erstellen, so sollten Sie sich einvernehmlich über die Aufteilung Ihrer Vermögenswerte einigen. Tatsächlich basiert die Scheidungskonvention auf Onlinescheidung.ch auf der Annahme, dass Sie unter sich bereits Ihre Vermögenswerte gütlich aufgeteilt haben (sowohl Vermögensobjekte als auch Schulden). Sie sind in der Lage zu bestätigen, dass Sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine weiteren Ansprüche gegenüber Ihrem Gatten haben.
Wenn Sie die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln befolgen wollen (es handelt sich um komplizierte Regeln, die das Gericht anwenden würde, wenn Sie sich nicht einigen könnten), so klicken Sie bitte hier für a) Güterrechtliche Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung oder b) Güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.
Für den Sonderfall der Auflösung eines Grundstückes, siehe hier.
Siehe auch:
Zu welchem Wert erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung? hier
Massgeblicher Zeitpunkt der Auseinandersetzung? hier