Die güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erfolgt in 4 Schritten (Art. 236 bis Art. 246 ZGB):
- Zunächst muss das Gesamtgut (Vermögensgegenstände/Aktiven und Schulden/Passiven beider Gatten) ermittelt werden. Zum Teil müssen die Vermögensgegenstände auf ihren Wert geschätzt werden. Grundsätzlich geschieht dies zum Verkehrswert (d.h. zum Marktwert, Art. 211 und 240 ZGB), mit Ausnahme landwirtschaftlicher Vermögensgegenstände. Diese werden zu ihrem Ertragswert geschätzt (d.h. zum Wert des realisierten Gewinnes, Art. 212 Abs. 1 und Art. 240 ZGB).
- Als zweites werden die Forderungen unter den Ehegatten bestimmt. Die Ansprüche können gewöhnliche Forderungen oder variable Forderungen sein.
- Die gewöhnlichen Forderungen sind solche, die zugunsten des Gatten eingegangen wurden, z.B. Darlehen, Miet-, oder Arbeitsvertrag. Auch die angemessene Entschädigung im Sinne von Artikel 165 ZGB zugunsten des Gatten, der erheblich mehr im Beruf oder Gewerbe des anderen mitgearbeitet hat, als es sein Unterhalt an die Familie verlangt, fällt darunter.
- Unter den variablen Forderungen im Sinne von Artikel 206 ZGB versteht man hauptsächlich den Mehrwertanteil. Gemäss diesem Artikel hat derjenige Gatte, der ohne entsprechende Gegenleistung an der Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen beigetragen hat, eine Forderung. Hat der Vermögensgegenstand an Wert verloren, so kann der Gatte dennoch die Investition, die er getätigt hat, zurückverlangen. Er wird damit am Mehrwert der Vermögensgegenstände beteiligt, trägt aber nicht das Risiko eines Minderwertes.
Ein praktisches Beispiel ist der Ehemann, der durch Erbe Hausbesitzer geworden ist. Dieser Vermögensgegenstand gehört zu seinem Eigengut. Angenommen die Terrasse wird mit Mitteln aus dem Eigengut der Gattin renoviert. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat das Haus 30% an Wert gewonnen. Folglich hat die Frau eine variable Forderung in der Höhe ihrer ursprünglichen Investition plus 30% (Mehrwert). Wenn das Haus an Wert verloren hat, beispielsweise -20%, so kann die Ehefrau immer noch ihre variable Forderung in Höhe ihrer Investition zurückverlangen.
Wenn es Forderungen (gewöhnliche oder variable) unter den Eigengütern beider Gatten gibt, so spricht man von Ersatzforderungen. Man muss also den wahren Umfang der jeweiligen Masse bestimmen, als ob es keinen Austausch unter ihnen gäbe.
- Drittens nimmt jeder Gatte sein Eigengut zurück (Art. 225 ZGB, mehr dazu hier…). Die Ersatzforderungen und Schulden der Vermögensmassen untereinander müssen bei der Bemessung beider Eigengüter berücksichtigt werden. Auf diese Weise werden das Eigengut von jedem Gatten und das Gesamtgut (übrige Vermögensmasse) festgestellt. Vermögenswerte eines Gatten, die nicht zu seinem Eigengut gehören, fallen in das Gesamtgut. Schulden eines Gatten, die sachlich nicht mit seinem Eigengut zusammenhängen, werden dem Gesamtgut zugerechnet. Das Gesamtgut der Gatten wird also im Zuge der Eigengutbestimmung ermittelt. Das Eigengut eines Gatten gehört ausschliesslich ihm selbst und wird nicht mit dem Gatten geteilt.
- Viertens muss der Anteil jedes Gatten am Gesamtgut ermittelt werden. Zwei Sachverhalte sind zu unterscheiden:
- Im Todesfall eines Gatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes, sieht Art. 241 Abs. 1 ZGB vor, dass das Gesamtgut hälftig unter den Gatten (bzw. Erben des Gatten) geteilt wird.
- Wird die Gütergemeinschaft durch Scheidung oder analoge Gründe (Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder wegen gesetzlicher oder gerichtlicher Gütertrennung) aufgelöst, so sieht Art. 242 Abs. 1 ZGB eine andere Teilungsregel vor. In diesem Fall müssen die Gatten aus dem Gesamtgut das zurücknehmen, was unter der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut wäre (Art. 198 Abs. 2 und 4 ZGB, mehr dazu…). Die Rücknahme des Eigengutes beinhaltet auch die zugehörigen Schulden. Das restliche Gesamtgut wird hälftig unter den Gatten aufgeteilt (Art. 241 Abs. 2 ZGB). Jedoch kann laut Artikel 241 Abs. 3 ZGB im Ehevertrag ein anderer Teilungsmodus vorgesehen werden (beispielsweise 30%-70% anstatt 50%-50%).