Die güterrechtliche Auseinandersetzung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt in 5 Schritten (Art. 204 bis Art. 220 ZGB):
- Zuerst wird eine Liste aller Vermögenswerte (Aktiven) und aller Schulden (Passiven) jedes Gatten erstellt. Grundsätzlich werden die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert geschätzt (Art. 211 ZGB).
- Als zweites müssen die gegenseitigen Forderungen der Gatten ermittelt werden. Die Ansprüche können gewöhnliche oder variable Forderungen sein.
- Die gewöhnlichen Forderungen sind solche, die zugunsten des Gatten eingegangen wurden, z.B. Darlehen, Miet-, oder Arbeitsvertrag. Auch die angemessene Entschädigung im Sinne von Artikel 165 ZGB zugunsten des Gatten, der erheblich mehr im Beruf oder Gewerbe des anderen mitgearbeitet hat als es sein Unterhalt an die Familie verlangt, fällt darunter.
- Unter den variablen Forderungen im Sinne von Artikel 206 ZGB versteht man hauptsächlich den Mehrwertanteil. Gemäss diesem Artikel hat derjenige Gatte, der ohne entsprechende Gegenleistung an der Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen beigetragen hat, eine Forderung. Hat der Vermögensgegenstand an Wert verloren, so kann der Gatte dennoch die Investition, die er getätigt hat, zurückverlangen. Anders gesagt, wird er am Mehrwert der Vermögensgegenstände beteiligt, trägt aber nicht das Risiko eines Minderwertes. Ein praktisches Beispiel ist der Ehemann, der durch Erbe Hausbesitzer geworden ist. Dieser Vermögensgegenstand gehört zu seinem Eigengut. Angenommen die Terrasse wird mit Mitteln aus dem Eigengut der Ehefrau renoviert. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat das Haus 30% an Wert gewonnen. Folglich hat die Frau eine variable Forderung in der Höhe ihrer ursprünglichen Investition plus 30% (Mehrwert). Wenn das Haus an Wert verloren hat, beispielsweise -20%, so kann die Ehefrau immer noch ihre variable Forderung in Höhe ihrer Investition zurückverlangen.
- Drittens nimmt jeder Gatte sein Eigengut zurück, seien es Gegenstände, die er in die Ehe eingebracht hat, seien es Gegenstände, die er durch Erbgang (Art. 198 ZGB) erhalten hat. Alles, was übrig bleibt, gehört zur „Errungenschaft“.
- Im vierten Schritt muss für beide Gatten der Saldo der Errungenschaft bestimmt werden. Das heisst, es wird für jeden Gatten die Errungenschaft abzüglich der zugehörigen Schulden bestimmt.
- Als fünfter Schritt werden die Vorschläge, d.h. die Überschüsse, soweit vorhanden, aufgeteilt.
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