Massgeblicher Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung?

Güter (aktiv und passiv), die zu auseinandersetzen sind, umfassen jene Güter die zwischen den ersten Tag der Ehe und den Tag der Einreichung des Scheidungsbegehren akkumuliert wurden.

Sie sind allerdings am Tag der Auflösung der Ehe bewertet (mehr dazu hier).

Das Bundesgericht wendet diese Prinzipien in einem Entscheid an.

Demzufolge werden Löhne und Einsparungen die nach dem Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens akkumuliert wurden nicht in die Berechnung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung inbegriffen. Ebenso werden Schulden die nach der Einreichung des Scheidungsbegehrens gemacht wurden nicht einbezogen.

Aber die Villa (das Auto) die während der Ehe erworben wurde, wird am Tag des Scheidungsurteiles bewertet.

Es gibt jedoch eine Ausnahme diesbezüglich: wenn eine Schuld nach Auflösung des Güterstandes gemacht wird um eine Verbesserung und Erhaltung der Ersatzforderungen zu bewirken. Diese kann nur in Betracht bezogen werden, wenn eine Gegenleistung an die Errungenschaften ausbezahlt wurde. Dies ist nicht der Fall wenn die Schuld und die dafür benötigten Gelder nur die finanzielle Gegenleistung des Gutes bilden. Nach der Auflösung des Güterstandes (Klageeinreichung) ensteht - und zwar auf Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter der Ehegatten zu teilen wäre und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben - und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung - weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend. 
Siehe BGE 5A_605/2008.

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