Die Güter sind grundsätzlich zu ihrem Verkehrswert bewertet (das heisst zum Marktwert = den Wert zu welchem das Gut verkauft werden kann).
Ausnahme: Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist zum Ertragswert einzusetzen. Siehe BGE 5A_605/2008.