Finanzielle Beiträge: Arbeitspflicht?

Die Scheidung führt zu einer Erhöhung der Kosten und Auslagen. Die beiden Ehegatten müssen beide nach ihren Möglichkeiten für die Mehrkosten von zwei Haushalten aufkommen.  Für denjenigen, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in sehr beschränktem Masse erwerbstätig war, kann dies unter Umständen heissen, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ausdehnen zu müssen.

Ob letzteres als zumutbar erscheint, beurteilt sich nach den Umständen der betreffenden Ehe. Man berücksichtigt insbesondere das Alter des Ehegatten, seine Gesundheit, seine Ausbildung und gegebenenfalls die Dauer seit dem letzten Erwerbsleben (BGE 114 II 13; BGE 5P.90/2002; BGE 128 III 4).

Das Gesetz sieht keine genaue Regelung vor. Alles hängt von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich kann von einem Ehegatten, welcher noch nicht das 50. Lebensjahr erreicht hat, erwartet werden, dass dieser wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Schwelle ist tiefer, wenn es sich um die Erhöhung des gegenwärtigen Arbeitspensumes handelt, weil dies einfacher ist in diesem Alter als der Wiedereinstieg in das professionelle Leben (BGE 5A_319/2016).

Bitte finden Sie hier das Beispiel einer Ehefrau, die 54-jährig ist und sich nach 20 Jahren Ehe scheiden lässt (5A_98/2013).

Ein weiteres Beispiel ist jenes einer Ehefrau, die 51-jährig ist und ihren Beschäftigungsgrad von 50% auf 100% erhöhen muss (5A_474/2013).

Eine 60-Jährige, welche gut ausgebildet ist und gute Sprachkenntnisse hat, vor der Trennung Teilzeit gearbeitet hat und gemäss dem Arbeitslosengesetz vermittlungsfähig ist, sollte eine solche Teilzeitarbeit wieder aufnehmen können (5A_526/2014).

"Im Scheidungs- oder Trennungsfall kommt nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung das Schulstufenmodell zu Anwendung.

Der hauptbetreuende Elternteil muss demnach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden. (5A_384/2018)

Diese Prinzipien sind auf durchschnittliche Situationen ausgerichtet und müssen dem konkreten Einzelfall angepasst werden. Es reicht nicht, wenn nur zusätzliche Aufwendungen von den betroffenen Parteien erwartet werden, sondern es muss dabei auch ein zusätzliches Einkommen erzielt werden (BGE 5A_340/2011).

Unabhängig von den individuellen übernommenen Verpflichtungen, kann eine Erwerbstätigkeit besonders erwartet werden, wenn diese schon während der Ehe ausgeübt wurde und die Kinder extern betreut wurden. Eine Ausbildung sollte diesbezüglich nicht anders behandelt werden als eine Erwerbstätigkeit, obwohl im Falle einer Ausbildung die Lebensprojekte der Ehepartner berücksichtigt werden müssen. Eine Ausbildung muss nicht zwingend gemacht werden mit der Absicht sofort danach eine Erwerbstätigkeit auszuüben (5A_6/2009).

Ausserdem sollte ein 41-jähriger, gesunder Ehegatte, der von der Kinderbetreuung vollkommen entlastet ist, seine Erwerbstätigkeit während einer Trennung, die vermutlich mehrere Jahre dauern wird, von 20% auf 100% ausdehnen können (BGE 2002 III 65 und BGE 130 III 537).

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