Finanzielle Beiträge: Auf welcher Basis?

Die finanziellen Beiträge sind auf der Basis des Netto-Einkommens des Schuldners zu berechnen, einschliesslich Gratifikationen (falls diese variieren, beruft man sich auf den Durchschnitt der zwei oder drei letzten Jahre), Aufwendungsersatz und Naturalvergütungen (BGE 5C.261/2006).

Das Einkommen eines Selbstständigen kann entweder anhand des Gewinnes oder anhand der privaten Abbuchungen bestimmt werden (BGE 5A_874/2014).

Falls ein Ehegatte aus freiem Willen seine Ressourcen verringert, zum Beispiel durch Aufgabe seiner Arbeitsstelle oder durch Reduzierung seiner Arbeitszeit, nimmt man ein hypothetisches Einkommen als Basis für die Berechnung der finanziellen Beiträge (BGE 5A_297/2016 ; BGE 5A_450/2007). Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte in böser Absicht und freiwillig sein Einkommen verringert, um die Unterhaltsbeiträge zu verringern, welche zu zahlen sind (auch wenn die Verringerung des Einkommens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann) (BGE 143 III 233). Man berücksichtigt auch ein hypothetisches Einkommen, wenn der Betroffene je nach Markt und den konkreten Möglichkeiten in angemessener Form ein höheres Einkommen erzielen kann (BGE 5A_120/2017), zum Beispiel indem er das Arbeitspensum von 80% auf 100% erhöht.

Das Heranziehen eines hypothetischen Einkommens benötigt das Erfüllen zweier Voraussetzungen. Einerseits muss die Person vernüftigerweise eine berufliche Tätigkeit gemäss ihrem Alter, Gesundheitszustand und ihrer Ausbildung ausüben oder sogar erhöhen können. In diesem Falle muss der Richter den Beschäftigungstyp präzisieren. Dies ist eine Rechtsfrage. Andererseits muss die Person konkret die definierte berufliche Tätigkeit ausüben und das Einkommen muss durch den Richter geschätzt werden (BGE 5A_319/2016 ; BGE 5A_943/2013).

Prinzipiell geht das Gericht von einem zukünftigen hypothetischen Einkommen aus und überlässt der Person eine faire Übergangszeit, damit diese tatsächlich das Einkommen erhöhen kann (5A_549/2017). 

Falls es in konkreter Weise nicht möglich ist, das Einkommen zu erhöhen, dann sollte eine solche Hypothese ausgeschlossen sein. Die bestimmenden Kriterien sind insbesonders die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt (BGE 5A_939/2014).

Nur weil jemand arbeislos ist, heisst es nicht, dass diese zukünftig keinen Job finden kann (5A_593/2017).

Auf jeden Fall muss das Existenzminimum des Bezahlers erhalten werden, sodass ein eventuelles Defizit vom Empfänger getragen werden muss (BGE 135 III 66).

Beachten Sie bitte, dass die zu bezahlenden Steuern nicht im Existenzminimum inbegriffen sind  (BGE 140 III 337 = JdT 2015 II 227). Es ist nicht selten der Fall, dass der Vater mit einem tiefen Einkommen, finanzielle Beiträge leisten muss und dadurch seine Steuern nicht mehr bezahlen kann...! Die Gerichte bewirken somit einen unlösbaren Teufelskreis im Namen des Vorrangs des Familienunterhaltes.

Ein Ehegatte, der verantwortungslos handelte, indem er seine Arbeitsstelle kündigte und sein ganzes Barvermögen verschwendete, kann sich nicht auf die Garantie des Existenzminimums berufen. Ihm ist zuzumuten, sich zunächst stärker einzuschränken und später die selbstbewohnte Liegenschaft zu verkaufen, um die Familie vor Not und Verschuldung zu bewahren (Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 5. Mai 2008, zusammengefasst in FAMPRA 2008 p. 623).

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 550.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Lassen Sie sich online trennen

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten trennen.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Trennungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Trennungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Auflösung der Partnerschaft online

Lösen Sie Ihre Partnerschaft online auf, ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Konvention auf gemeinsames Begehren zur Auflösung der Partnerschaft selbst zu erstellen, sowie Ihr Begehren; welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung