Die am weitesten verbreitete Methode für die Unterhaltsberechnung im Kanton Zürich ist das sogenannte zweistufige Vorgehen. Sie wird vor allem für durchschnittliche Einkommensverhältnisse von CHF 6000.- bis CHF 10 000.- empfohlen. Bei dieser Methode wird zuerst der konkrete erweiterte Notbedarf beider Eheleute dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und der Überschuss dann auf die Ehegatten hälftig verteilt. Betreut ein Elternteil unmündige gemeinsame Kinder in seinem Haushalt, so wird der Überschuss zu zwei Drittel an diesen Ehegatten zugeteilt.
Bei einem sehr hohen Einkommen werden alle Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person addiert und dadurch wird der bisherige Lebensstandard sichergestellt. Dies ist die sogenannte einstufige Methode.
Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird als Grundlage zur Berechnung von Unterhaltsbeiträgen gebraucht.
Folgende Grundbeträge (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten) gelten als Leitlinien, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann:
- Für eine alleinstehende mündige Person in Haushaltsgemeinschaft : CHF 1100.-
- Für eine alleinstehende mündige Person (Einzelhaushalt eines Erwachsenen): CHF 1200.-
- Wohngemeinschaft mit mindestens zwei Erwachsenen und mindestens einem Kind: CHF 1250.-
- Ein Erwachsener mit mindestens einem Kind : CHF 1350.-
- Für ein Ehepaar oder zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen : CHF 1700.-
- Konkubinatspaar mit mindestens einem unmündigen Kind: CHF 1700.-
Unterhalt der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben:
- Kinder bis zu 10 Jahren: CHF 400.-
- Kinder über 10 Jahren und bis zu 18 Jahren : CHF 600.-