Der Güterstand bestimmt die Zuordnung und Behandlung der Vermögenswerte der Ehegatten: bei Ihrer Heirat haben Sie beide bereits Vermögenswerte in die Ehe mit eingebracht. Während der Ehe haben Sie weitere Vermögenswerte erstanden. Nun, da Sie sich scheiden, muss das Vermögen wieder verteilt werden.
Vorsicht: die berufliche Vorsorge (BVG) wird separat aufgeteilt und hängt nicht vom Güterstand ab.
Meistens herrscht zwischen den Gatten noch ausreichend Dialog, um zu entscheiden, wer den Wohnzimmersessel, den Fernseher (mit Übernahme des Leasings?), die Autos etc. bekommen soll.
Wir von Onlinescheidung.ch gehen davon aus, dass Sie sich gütlich über die Verteilung der Vermögenswerte geeinigt haben (z.B. Gemeinschaftskonto). Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Scheidungskonvention und das Begehren mit den Hilfsmitteln auf Onlinescheidung.ch zu machen, so ist dies eine Grundannahme.
Falls nötig, können Sie sich immernoch von einem Notar, einem Eheberater oder von einem Anwalt bei der Aufteilung der Vermögenswerte helfen lassen. Ausser wenn Vermögenswerte von grossem Wert oder ein umfangreiches Vermögen vorhanden ist, werden Sie kein Interesse daran haben, sich über Jahre vor Gericht zu streiten: „Wer bekommt den Raclette-Ofen von Tante Johanna?“ oder: „Wer bekommt die Obhut über Nikis Hund?“ etc.
Wenn nötig, können Sie für ganz besondere Gegenstände ein gemeinsames Papier unterschreiben, um Ihr Einverständnis über die Zuteilung von diesem oder jenem Objekt zu fixieren. Klicken Sie hier für ein Beispiel einer solchen Übereinkunft.
Wenn Sie allgemeine Information zu den Grundlinien der ehelichen Güterstände und ihrer Auflösung brauchen, dann lesen Sie weiter:
Welchen Güterstand haben Sie?
Wenn Sie keinen Ehevertrag vor einem Notar geschlossen haben und ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz in der der Schweiz ist (war), dann unterstehen Sie dem ordentlichen Güterstand der „Errungenschaftsbeteiligung“ (Art. 196 → Art. 220 ZGB, mehr dazu).
Wenn Sie einen Ehevertrag vor dem Notar geschlossen haben, dann haben Sie entweder die Gütertrennung (Art. 247 → 251 ZGB, Art. 185 ZGB) oder die Gütergemeinschaft (Art. 221 → Art. 246 ZGB) gewählt.
95% aller schweizerischen Ehen werden ohne Ehevertrag geschlossen und daher unterstehen die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 5% der Gatten haben ihren Güterstand der Gütertrennung unterstellt und knapp 1% wählen die Gütergemeinschaft als Güterstand.
Wenn Sie den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, indem Sie beim Notar einen Ehevertrag geschlossen haben, dann gibt es keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Da die Vermögen getrennt sind, ist jeder Gatte alleiniger Eigentümer seiner Vermögenswerte (und für seine Schulden verantwortlich) und es gibt nichts aufzulösen und zu verteilen.
Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben und deshalb dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, so können Sie zahlreiche weitere Informationen zu diesem Güterstand und zu seiner Auflösung auf dieser Internetseite abrufen. Ohne auf die technischen Finessen einzugehen, folgen hier die Grundzüge der Errungenschaftsbeteiligung als Güterstand:
- Jeder Gatte nimmt zurück, was er in die Ehe eingebracht hat (egal ob dies Aktive oder Schulden sind).
- Man schaut dann, was als Aktive und Passive übrig bleibt und teilt dies durch zwei auf - sowohl die Aktive als auch die Passive (d.h. sowohl die Vermögenswerte als auch die Schulden). Sie werden auf dieser Internetseite sehen, dass die exakte Berechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung sehr viel komplexer ist, als es diese Grundzüge hier vermuten lassen. Dennoch scheint es angemessener, die Grundzüge zu befolgen, als in die komplexen Details der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu gehen. Sofern besonders grosse Vermögenswerte vorhanden sind, sollten vorzugsweise die detaillierten und komplexen Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung befolgt werden.