Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten ihr Vermögen einem bestimmten Güterstand unterstellen. Der Ehevertrag wird durch den Ehemann und die Ehefrau vor dem Notar geschlossen.
Gemäss Artikel 184 ZGB unterliegt der Ehevertrag einer Formvorschrift. Tatsächlich muss der Ehevertrag, damit er seine Wirkungen entfaltet, öffentlich beurkundet (vor einem Notar oder einem befugten Beamten) und von beiden Gatten unterzeichnet sein. Die Anforderung der öffentlichen Beurkundung gilt auch für Modifikationen und Widerruf des Ehevertrages.
Nach dem Wortlaut von Artikel 182 Abs. 1 ZGB kann der Ehevertrag vor oder nach der Heirat vereinbart werden.
Damit ein Ehevertrag gültig ist, müssen die Gatten eine gemeinsame Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt für allfällige Abänderungen; die Gatten können den Ehevertrag nur einvernehmlich abändern.
Unter bestimmten Umständen jedoch (Art. 185 ZGB) kann jeder Gatte beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen.