Manche Ehegatten wollen vermeiden, dass ihre Vermögenswerte vermengt werden und wählen deshalb den Güterstand der Gütertrennung.
Dies ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn zwischen den Vermögen der Gatten eine grosse Diskrepanz herrscht.
Ein weiterer Grund für die vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung liegt bei Selbständigkeit eines Gatten vor. Das Interesse zeigt sich vor allem am Scheidungstag: ohne Vertrag über die Gütertrennung haben Sie (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung) die Hälfte der Schulden Ihres Gatten zu tragen…
Die Ehegatten können vor der Heirat oder während der Ehe entscheiden, Ihren Güterstand der Gütertrennung zu unterstellen. In jedem Fall muss der Ehevertrag, der den Güterstand der Gütertrennung begründet, vor dem Notar geschlossen werden.
Auf Begehren eines Gatten, kann der Richter den Güterstand der Gütertrennung anordnen.