Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Es handelt sich hierbei um den Güterstand, dem die Ehegatten automatisch unterstehen, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und wenn ihr gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz ist (war).

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ( cf. Art. 196 bis Art. 220 ZGB) umfasst vier Vermögensmassen:

  • Das Eigengut der Frau 
  • Das Eigengut der Mannes 
  • Die Errungenschaft der Frau und 
  • Die Errungenschaft des Mannes

Das Eigengut wird „als das Vermögen, das jeder Ehegatte vor der Ehe besitzt“ definiert. Das Eigengut jedes Gatten bleibt von der Scheidung unberührt und wird nicht geteilt (Güterrechtliche Auseinandersetzung).

Umgekehrt wird die Errungenschaft als „die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt“ definiert. Nur die Errungenschaften werden im Scheidungsfall aufgeteilt (Güterrechtliche Auseinandersetzug).

Die Eigengüter werden in zwei Kategorien aufgeteilt: das gesetzliche Eigengut (Art. 198 ZGB) und das ehevertragliche Eigengut (Art. 199 ZGB).

Art. 198 ZGB beinhaltet eine abschliessende Liste gesetzlichen Eigengutes:  

  • die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Es handelt sich um bewegliche Sachen, wie Kleidung, Schmuck, Sportgeräte, Gegenstände zur Körperpflege, berufliche und persönliche Literatur, familiäre Erinnerungstücke, Musikinstrumente, etc. Haustiere werden als „persönliche Gegenstände“ angesehen, wenn sie nur dem betroffenen Gatten nahe sind. 
  • die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören und alles, was er während der Ehe in den Haushalt einbringt: Auto, Mobiliar, Sparguthaben, das vor der Ehe gebildet wurde, Aktien etc. (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). 
  • Die Vermögenswerte, die ihm während der Ehe durch Erbgang oder Schenkung zufallen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB)
  • Genugtuungsansprüche (Art. 198 Abs. 3 ZGB, Art. 41 OR und Art. 49 OR). Darunter versteht man beispielsweise Genugtuungszahlungen, die der Gatte als Unfallopfer wegen Verletzung der körperlichen Integrität oder der Persönlichkeit erhält. 
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die Bezeichnung „Ersatzanschaffung“ bedeutet „Neukauf“. Nach dem Grundsatz der vermögensrechtlichen Surrogation gehört ein Vermögenswert, der aus dem Eigengut eines Gatten finanziert wird, ebenfalls zum Eigengut. Ein Beispiel: Herr Simmen heiratet 1997. Er hat 1996 ein Auto (Wert: 20'000 CHF) gekauft und bringt dieses mit in die Ehe. Dieses Auto gehört zu seinem Eigengut, weil es vor der Ehe erworben wurde (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). 1999 verkauft Herr Simmen sein Auto für CHF 20'000 und kauft ein anderes im Wert für CHF 19'000. Diese Neuanschaffung und die verbleibenden CHF 1'000 (CHF 20'000 – 19'000) gehören, als Ersatzanschaffung, zum Eigengut von Herr Simmen.

Schliesslich sieht Artikel 199 ZGB für die Gatten die Möglichkeit vor, durch Ehevertrag Eigengut zu bilden. Tatsächlich können die Ehegatten im Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft zu Eigengut erklären (Art. 199 Abs. 1 ZGB) und/oder dass die Erträge aus dem Eigengut (die normalerweise in die Errungenschaft fallen würden) zum Eigengut gehören (Art. 199 Abs. 2 ZGB).

Indem der Gesetzgeber eine abschliessende Liste für das Eigengut vorgegeben hat, fallen alle Vermögenswerte, die nicht zum Eigengut gehören in die Errungenschaft („alles, was nicht Eigengut ist, ist Errungenschaft“).

Nach dem Wortlaut von Artikel 197 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaft „die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.“

Bestehen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Vermögenswertes Zweifel, wird vermutet, dass es sich um Errungenschaft handelt (BGE 5A_311/2007).

Artikel 197 Abs. 2 ZGB vervollständigt diese Definition mit einer nicht abschliessenden Liste von Vermögenswerten, die Errungenschaft sind: 

  • Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ); d.h. Gehalt, Honorar, Trinkgelder, Provision, Gewinnbeteiligungen, Ertrag aus selbständiger Tätigkeit, etc. 
  • Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ). Es handelt sich hier um Leistungen der AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, Pensionskassen etc., d.h. Leistungen, die den Arbeitserwerb ersetzen.
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ). Die Höhe der Entschädigung entspricht der geschuldeten Summe, um den durch Unfall eingetretenen Schaden wieder gut zu machen. Dieser Betrag, der die (teilweise oder ganze) Arbeitsunfähigkeit ausgleichen muss, wird als Gehalt betrachtet und fällt deshalb in die Errungenschaft.
  • Erträge des Eigengutes (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ), beispielsweise Zinsen, Dividenden, Miet- und Pachteinnahmen. Daraus folgt, dass Zinsen und Dividenden aus Aktien und Obligationen im Eigengut zur Errungenschaft gehören. Hingegen gehört ein allfälliger Mehrwert des Eigengutes (Aktiengewinn wegen Kursanstieg) zum Eigengut.
  • Jedoch können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Erträge des Eigengutes nicht in die Errungenschaft fallen, sondern in das Eigengut (Art. 199 Abs. 2 ZGB)
  • Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Die Vermögenswerte, die aus Mitteln der Errungenschaft angeschafft wurden, gehören ebenfalls zur Errungenschaft. Zum Beispiel gehört das Auto, das mit dem Haushaltsgeld gekauft wurde als Ersatzanschaffung zur Errungenschaftsmasse.

Weitere wichtige Beispiele (nicht abschliessend):

Ar. 208 ZGB fixiert eine Grenze, welche die Erwartung eines Ehegattens an der Errungenschaftsbeteiligung schützt. Unter einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind alle Arten von Vermögensentäusserungen ohne Gegenleistung zu verstehen, welche die Errungenschaft vermindert oder deren Zunahme verhindert haben.

Ausgenommen von den Unterhaltskosten unter Artikel 295 ZGB spricht das schweizer Recht keine Entschädigung für den Unterhalt an die Mutter eines nichtehelichen Kindes zu. Wenn sich ein solcher Vater, ohne die Zustimmung seiner Ehegattin entscheidet Unterhalt zu zahlen, so liegt eine Schenkung vor und muss als Zuwendung gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gelten (BGE 5A_397/2015).

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