Nachehelicher Unterhalt für den Ehepartner

Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung für seine Bedürfnisse selbst aufkommen. Beide sollen dazu ermutigt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und wirtschaftlich unabhängig zu sein oder zu werden.

Es wird nur ein angemessener Beitrag geschuldet, wenn "den einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt" (Art. 125 ZGB). 

Der Beitrag sollte in jedem Fall nicht den Beitrag übersteigen, welcher notwendig ist, um den Lebensstandard vor der Scheidung zu bewahren (5A_64/2018).

Oftmals ist der finanzielle Beitrag zeitlich limitiert und degressiv. Die Idee dahinter ist, dass diese finanzielle Hilfe langfristig dem Wiederaufbau einer lukrativen Beschäftigung dient.

Für diejenigen, die sich nicht wieder in der Arbeitswelt reintegrieren und somit auch keine finanzielle Autonomie erlangen können, wird im Prinzip die finanzielle Hilfe bis zum Rentenalter ausgezahlt (5A_800/2016); diese kann jedoch auch für das ganze Leben des Begünstigten ausgesprochen werden (5A_113/2015).

Der Zweck der Trennung der beruflichen Vorsorge ist nicht nur eine sichere und gute Rente zu garantieren, sondern sie kann gemäss den konkreten Fällen auch ein Ersatz des nachehelichen Unterhalts darstellen (5A_296/2014).

Um zu bestimmen, ob ein nachehelicher Unterhalt angemessen ist, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB folgende Elemente ausschlaggebend: Die Dauer der Ehe, die Aufgabenteilung während der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

Diese gesetzliche Bestimmung konkretisiert zwei Prinzipien: Das Prinzip des clean break und das Prinzip der nachehelichen Solidarität.

Das Prinzip des clean breaks fördert, dass jeder Ehegatte seinen Unterhalt nach der Scheidung selbst bewältigen muss.  Die Unabhängigkeit der Ehegatten ist damit die Regel und die Unterhaltszahlung eines Ehegatten die Ausnahme.

Das Prinzip der nachehelichen Solidarität sieht vor, dass das Recht auf einen nachehelichen Unterhalt besteht, wenn man vom begünstigten Ehegatten nicht erwarten kann, dass dieser selber für einen angemessenen Unterhalt aufkommen kann. Der nacheheliche Unterhalt gleicht somit die Nachteile aus, welche durch die Ehe entstanden sind, wie zum Beispiel durch die Aufgabenverteilung während der Ehe (Art. 163 ZGB). Dies ist Ausdruck des Prinzipes des Treu und Glaubens, wonach jeder Ehegatte die Nachteile, welche durch die Ehe erwuchsen, ausgleichen sollte. Je länger die Ehe gedauert hat, umso ausgeprägter sind die Auswirkungen einer Scheidung und umso mehr rechtfertigt sich das Aufrechterhalten des Lebensstandards, welcher während der Ehe gelebt wurde. Es ist jedoch nicht nur die Dauer der Ehe ausschlaggebend, sondern auch die sonstigen Auswirkungen der Ehe auf das Leben der Ehegatten, welche je nach den konkreten Umständen definiert werden müssen.

Die Pflicht zu einem nachehelichen Unterhalt stützt sich grundsätzlich auf die Bedürfnisse des Ehegatten, welcher dieses beantragt und ist abhängig vom Umfang der Autonomie, welche man von diesem erwarten kann. Es stellt sich dabei die Frage, inwiefern sich dieser professionell entfalten kann und nach der Ehe wieder eine Arbeit aufnehmen kann.

Falls einer der beiden Ehegatten in einem Konkubinat mit einem/einer Dritten lebt, wird der Unterhaltsbeitrag des anderen Ehegattens entweder reduziert oder ganz unterbrochen, um diese Situation zu berücksichtigen; jedoch ist dies nicht immer der Fall (5A_882/2014).

Das Existenzminimum des Ehegatten muss jedoch immer bewahrt werden (5A_332/2013).

Rente oder Kapital?

Grundsätzlich wird der Unterhalt in Form einer monatlichen Rente überwiesen, welche jeden Monat im Voraus bezahlt wird. Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB).

Eine Abfindung (anstatt einer Rente) ist nur möglich, wenn besondere Umstände es rechtfertigen gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB. Ein solcher besonderer Umstand kann darin bestehen, dass sich der Schuldner in naher Zukunft im Ausland niederlassen wird oder dieser die Rente oftmals zu spät bezahlt hat. Das Risiko des frühzeitigen Todes oder die Möglichkeit, dass der Schuldner nicht bezahlt, werden grundsätzlich nicht als "besondere Umstände" angesehen (5A_726/2017).

Hier einige geläufige Beispiele:

  • Julia hat kurz nach der Heirat die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Sie hat sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Die Ehe dauerte 30 Jahre; die Kinder sind erwachsen und nicht mehr zu Hause. Julia ist 53 Jahre alt. Offenbar hat sie kaum Aussicht, eine Arbeit zu finden und eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Deshalb hat sie vermutlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt durch ihren (zukünftigen Ex-) Gatten.
  • Umgekehrt haben Chiara und Pascal vor drei Jahren geheiratet. Sie haben keine Kinder und beide blieben weiterhin erwerbstätig. Auch nach der Scheidung ist jeder der beiden unabhängig. Ein Unterhalt, auch nur befristet, wird deshalb nicht geschuldet.
  • In Mischfällen könnte eine zeitlich begrenzte oder abnehmende Unterhaltspflicht denkbar sein (BGE 5A_57/2007).

Die Scheidungsgründe oder das Verschulden haben keine Auswirkung, ob und in welcher Höhe dem Ex-Gatten Unterhalt geschuldet wird.

Um zu bestimmen, ob dem Gatten Unterhaltsbeiträge zustehen, berücksichtigt der Richter die acht Kriterien von Artikel 125 Abs. 2 ZBG. Eine ausführliche Beschreibung diese Kriterien finden Sie hier.

Siehe auch: Berechnung des nachehelichen Unterhalts

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Ausnahmen:

Wie oben bereits geschildert wurde, entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn nach der Scheidung einer der Gatten seinen gebührenden Bedarf nicht decken kann und es ihm nicht zugemutet werden kann, seine finanzielle Lage zu verbessern und eigenständig zu werden.

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der nacheheliche Unterhalt dennoch nicht verlangt werden, wenn eine der Ausnahmen von Artikel 125 Abs. 3 ZGB erfüllt ist:

  • Sie haben Ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt: zum Beispiel haben Sie Ihr ganzes Einkommen immer für den Kauf der schönsten Autos verwendet und dem anderen den Familienunterhalt überlassen. Jetzt verlangen Sie die Scheidung und haben nichts mehr. Ihr Pech; Sie haben unter diesen Umständen keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.
  • Sie haben mutwillig Ihre Bedürftigkeit herbeigeführt. Beispielsweise provozieren Sie regelmässig Ihre Entlassung am Arbeitsplatz, weil Sie einen unausstehlichen Charakter haben. Oder Sie haben von Ihren Eltern ein kleines Vermögen geerbt, welches Sie komplett beim Poker verspielt haben. Ihr Gatte hat heute genug davon und verlangt die Scheidung. Sie befinden sich in einer finanziellen Misere. Ihr Pech; Sie haben keinen Anspruch auf Unterhalt, weil Sie ihre Bedürftigkeit selber herbeigeführt haben. 
  • Sie haben gegen Ihren Gatten oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen. Zum Beispiel haben Sie versucht, Ihren Gatten zu ermorden (oder seine Mutter, die Sie nicht ausstehen können…!). Der Ehepartner verlangt die Scheidung und Sie befinden sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Ihr Pech; Sie können von Ihrem Ehegatten nicht die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages verlangen, während Sie gleichzeitig eine schwere strafbare Handlung gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person begangen oder den Versuch dazu unternommen haben.
  • Das Bundesgericht hat beurteilt, dass wiederholte Untreue während einer langen Ehe keinen ausreichender Grund ist um keine Leistung verpflichtet zu sein! (ATF 127 II 65)

Siehe auch:  Finanzielle Beiträge: Auf welcher Basis? und Finanzielle Beiträge: Arbeitspflicht?
 

 

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