Während der Ehe, inklusive dem Scheidungsverfahren. Mehr dazu unter vorsorgliche Massnahmen.
Welche Berechnung gilt für den nachehelichen Unterhalt des Ehegatten?
Die Festlegung des Unterhaltbetrages beruht auf einem Abkommen zwischen den Parteien. Falls ein solches Abkommen nicht möglich ist, wird der Richter den Betrag in drei Schritten berechnen:
- Erstens muss eine der Bedingungen von Art. 125 ZGB erfüllt sein. Wenn dies gegeben ist, wird der Richter im konkreten Fall einen angemessenen Unterhaltsbetrag festlegen, ausgehend vom Lebensstandard während des Zusammenlebens und die Scheidungskosten hinzufügen. Die eheliche Lebenshaltung bildet die Obergrenze des Unterhalts (5A_266/2015).
- Zweitens untersucht der Richter inwiefern jeder Ehegatte den angemessenen Unterhalt selbst finanzieren kann. Dies entspricht dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seine Bedürfnisse selbst aufkommen muss.
- Wenn dies vorübergehend oder nachhaltig nicht möglich ist, bestimmt der Richter die Erwerbstätigkeit der Ehegatten und den Betrag des angemessenen Beitrags, welcher auf dem Solidaritätsgrundsatz beruht (BGE 5A_25/2008 und 5A_34/2008).