Erläuterung: Voraussetzungen und Kriterien, die für die Anordnung nachehelichen Unterhaltes berücksichtigt werden

Lesen Sie den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2018 für eine gute Zusammenfassung der Anordnung eines nachehelichen Unterhaltes. 

Gemäss Artikel 125 Abs. 2 ZGB berücksichtigt der Richter acht Punkte, um die Notwendigkeit und Angemessenheit eines nachehelichen Unterhaltes für den Ehegatten zu beurteilen. Es handelt sich hierbei um einen exemplarischen Katalog. Der Richter kann andere Kriterien hinzuziehen, wenn er es für notwendig erachtet (zum Beispiel falls ein Ehegatte invalid oder gesundheitlich angeschlagen ist, auch bei einer kurzen Ehedauer, 5A_1008/2017).

1. Aufgabenteilung während der Ehe

Es geht hier um den Fall, wo die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um sich um Kinder und Haushalt zu kümmern. Sie hat keine berufliche Weiterbildung verfolgt und ist deshalb beruflich nicht auf dem neuesten Stand. Es ist angemessen, dass sie einen Unterhalt erhält; mindestens für eine begrenzte Zeit, bis die Kinder 15/16 Jahre alt sind und/oder bis sie sich wieder ins Erwerbsleben eingegliedert hat (Mehr dazu: Finanzielle Beiträge: Arbeitspflicht?).

2. Dauer der Ehe

Grundsätzlich wird bei Kurzehen von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt und kein Unterhalt geschuldet wird (BGE 5A_177/2010).

Bei einer kinderlosen Ehe von fünf bis zehn Jahren, kann nicht auf eine eigentliche Vermutung zurückgegriffen werden; vielmehr kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht (BGE 5A_134/2011).

Wenn die Ehe ungefähr zehn Jahre bestand (und vor allem wenn die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgab), so wird in der Regel Unterhalt geschuldet. (Wenn die Gattin weiterhin gearbeitet hat oder finanziell unabhängig war, so besteht prinzipiell kein Anspruch auf Unterhalt. Sie ist eigenständig, also hat kein Recht auf eine Rente.)

Bei einer Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, wird vermutet dass die Bedingungen für den nachehelichen Unterhalt erfüllt sind.

Die Ehefrau hat nach einer 30-jährigen Ehe, der mehrere Kinder entsprossen sind, grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des gleichen Lebensstandards wie der Ehemann (BGE 134 III 557).

Die Konkubinatsjahre vor der Ehe können ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 135 III 59 + BGE 5A_528/2008; ATF 5C./2005).

3. Lebensstandard während der Ehe

Haben die Ehegatten einen besonders gehobenen Lebensstandard gehabt, so scheint es nur gerecht, dass die Gattin diesen zumindest für eine gewisse Zeit weiterhin geniessen kann. Somit will man vermeiden, dass sie abrupt mit nichts dasteht (vor allem, wenn sie noch die Kinder aufziehen muss).

4. Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder

Hat die Ehefrau ganz auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, um sich um die Kinder zu kümmern, so soll sie dies solange weiterhin tun können, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist. Sie soll nicht gezwungen sein, plötzlich eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Vorausgesetzt ist aber auch, dass der Ehegatte wirtschaftlich zur Zahlung des Unterhaltes in der Lage ist. Bei zwei Kleinkindern erachtet man eine Erwerbstätigkeit von 50% als zumutbar (Mehr dazu: Finanzielle Beiträge: Arbeitspflicht?).

5. Berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten, sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person

Die nacheheliche Unterhaltsrente kann für den Zeitraum vorgesehen werden, in dem sich der Gatte in das Erwerbsleben wiedereingliedert und der Unterhaltsverpflichtete dazu wirtschaftlich in der Lage ist. Diese Rente ist typischerweise zeitlich begrenzt.

6. Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen

Die Idee ist, dass jede Person Anspruch darauf hat, im Rentenalter anständig leben zu können. Wenn absehbar ist, dass die anspruchsberechtigte Person keine angemessene Altersvorsorge und andere Eigenversorgung (staatlich oder privat) aufbauen kann, so wird wahrscheinlich ein Unterhaltsbeitrag festgelegt.

Man sagt in der Regel, dass z.B. eine 45-jährige Frau, die praktisch nicht mehr erwerbstätig war, enorme Schwierigkeiten hätte, eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden (5A_187/2016). Diese Regel ist jedoch nicht abschliessend und wird wohl eher bei 50 Jahren liegen und die konkreten Umstände müssen berücksichtigt werden (5A_593/2017).

Die Rente soll diese Schwierigkeit überwinden und kann bis zum Erreichen des Rentenalters, ja sogar darüber hinaus geschuldet sein, falls die Rente, die berufliche Vorsorge und AHV nicht ausreichen, ein angemessener Unterhalt zu gewähren (5A_726/2017 und 5A_727/2017).

7. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Eine Unterhaltspflicht kann nur dann festgesetzt werden, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte finanziell in der Lage ist, die Rente zu bezahlen. Wenn seine finanziellen Mittel begrenzt sind, werden die Unterhaltsbeiträge für die unmündigen Kinder bevorzugt (d.h. man wird nicht die Unterhaltsbeiträge für die Kinder reduzieren, um den Unterhalt für den Ex-Gatten zu sichern.). Die Ermittlung der Budgets für jeden Gatten hilft Ihnen, besser einzuschätzen, was vernünftigerweise vorgesehen werden kann.

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