a) Ausschluss von Abänderungen
Die Ehegatten können übereinstimmen, dass der Unterhalt unabhängig von den zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklungen jedes Gatten geschuldet ist.
Nach dem Wortlaut von Art. 127 ZGB können die Gatten die Änderung der festgesetzten Renten ausschliessen.
Die Gatten können beispielsweise vorsehen, dass die Frau vom Ex-Gatten monatlich xxx CHF erhält, unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung und unabhängig von einer allfälligen Wiederverheiratung. Als Gegenleistung verzichtet die Frau z.B. auf die Aufteilung der 2. Säule des Gatten.
Im Scheidungsbegehren und der Scheidungskonvention auf onlinescheidung.ch können Sie diesen Abänderungsausschluss vorsehen.
b) Zeitbedingte Abänderung
Wenn Sie Ihr Scheidungsbegehren und Ihre Scheidungskonvention mit onlinescheidung.ch erstellen, können Sie frei bestimmen, ob die Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt und/oder degressiv und/oder indexiert ist.
Es ist beispielsweise vorstellbar, dass die Unterhaltsrente abnimmt oder endet, wenn der unterhaltpflichtige Ex-Gatte das Rentenalter erreicht und nicht mehr über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.
Anderes Beispiel: die Unterhaltsrente wird während 3 Jahren gezahlt, bis die Ex-Gattin wieder auf dem Arbeitsmarkt integriert ist.
c) Indexierung
Um die Kaufkraft der Scheidungsrente zu gewähren, können die Gatten (und der Richter) vorsehen, dass die Höhe des Unterhaltes ohne weiteres regelmässig an die Teuerung, d.h. die Veränderung der Lebenshaltungskosten, angepasst wird.
Dieser Grundsatz ist in den Art. 128 und 129 Abs. 2 ZGB vorgesehen.
Wenn Sie Ihr Scheidungsbegehren und Ihre Scheidungskonvention mit onlinescheidung.ch erstellen, so haben Sie die Wahlmöglichkeit für diesen automatischen Teuerungsausgleich.
In der Praxis ist die Indexierung gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsverpflichtete vernünftigerweise mit einer entsprechenden Erhöhung seines Einkommens rechnen kann. Wenn das Gehalt vom Ehegatten zunimmt und/oder indexiert ist, so ist es als angemessen zu betrachten, dass auch der Unterhalt für die Ex-Gattin der jährlichen Teuerung angepasst wird.
d) Tod/Konkubinat/Wiederverheiratung
Im Prinzip und sofern es nichts anderes vereinbart wurde, erlischt die Beitragspflicht mit dem Tod des berechtigten oder der verpflichteten Person, oder im Fall einer Wiederverheiratung der berechtigten Person (Art. 130 CC et 4A_639/2016). Auf diesen Aspekt wird in den Scheidungskonventionen, die Sie mit onlinescheidung.ch erstellen, hingewiesen.
Im Prinzip erlischt die Unterhaltspflicht auch bei Wiederverheiratung des Berechtigten oder wenn dieser in einer stabilen eheähnlichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) lebt (Art. 130 ZGB). Die Scheidungskonvention, die Sie mit Hilfe von onlinescheidung.ch erstellen können, ruft diesen Aspekt in Erinnerung.
A priori wird der Unterhaltsbeitrag gestrichen, wenn das Konkubinat qualifiziert ist (mehr als 5 Jahre), oder falls die neue Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen eine genügende Stabilität darstellt (5A_373/2016).
Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners ist dessen Ehefrau im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen grösseren Anteil an den Familienunterhalt zu leisten und ihn damit in der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Unter Umständen kann die Beistandspflicht zur Folge haben, dass der neue Ehegatte im Rahmen des Zumutbaren eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, beziehungsweise eine bestehende ausweitet. Die konkreten Umstände im Einzelfall sind massgebend (5A_241/2010).
e) Nachträgliche Erhöhung der Scheidungsrente
Es ist ausgesprochen selten, dass Sie nach der Scheidung eine Erhöhung der Scheidungsrente verlangen können. Rechnen Sie also nicht mit dem Eintreten dieses Ereignisses und entscheiden Sie heute, ob ein Unterhaltsbeitrag angemessen ist und wenn ja, in welcher Höhe.
Einziger Vorbehalt: Sie sind sich einig, dass ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden soll, aber der Verpflichtete ist dazu vorübergehend nicht in der Lage. (z.B. weil er noch studiert, oder ohne Einkommen oder arbeitslos ist, aber in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen Erhöhung seines Einkommens rechnet)
In diesem Fall kann die Festsetzung der Rente innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung verlangt werden. Dies wird in Art. 129 Abs. 3 ZGB präzisiert. Um von dieser Revision der Unterhaltsrente profitieren zu können, muss bereits in der Scheidungskonvention festgehalten werden, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhaltes ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person mangelhaft sind.
Onlinescheidung.ch sieht diese Option vor. Sie legen die Rente für einen gebührenden Unterhalt fest und klicken anschliessend auf den Link Art. 129 Abs. 3 ZGB.
Somit ist das Prinzip einer zukünftigen Rente gesichert.
f) Nachträgliche Herabsetzung der Beiträge
Einmal festgesetzt, können die vereinbarten Beträge nur herabgesetzt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten oder des Berechtigten erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 129 ZGB).
Diese erhebliche und dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse muss Ausnahmecharakter haben, d.h. sie wurde im Zeitpunkt, in dem die Scheidungskonvention beschlossen wurde, nicht vorausgesehen und konnte vernünftigerweise auch nicht vorausgesehen werden. Beispiele: der Verpflichtete ist dauerhaft arbeitslos oder wird durch einen Unfall behindert und verliert seine Arbeit etc.