Scheidung und Sozialversicherungen

 

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht in der Schweiz auf dem sogenannten 3-Säulen System:

  • Die 1. Säule ist die AHV/IV. Sie stellt nur eine minimale Grundsicherheit dar, die die elementarsten Bedürfnisse deckt. 
  • Die berufliche Vorsorge stellt die 2. Säule dar. Es handelt sich hierbei um die Pensionskassen, denen sich die meisten Arbeitnehmer in der Schweiz anschliessen müssen. Ihre Leistungen – zusammen mit den Leistungen der 1. Säule – sollen die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards im Rentenalter oder bei Invalidität ermöglichen. 
  • Die 3. Säule ist die individuelle Selbstvorsorge (Banksparen oder Versicherung). Diese Vorsorge ist freiwillig und der Vertrag mit der Bank oder der Versicherung legt die gezahlten Leistungen fest.

Die Scheidung wirkt sich auf die erste (mehr dazu…) und die zweite Säule (mehr dazu…) aus. Strittig ist, ob die Scheidung Auswirkungen auf die dritte Säule hat. In diesem Kapitel werden diese Fragen geklärt.

Zu betonen ist, dass die Auswirkungen der Scheidung auf die 1. und 2. Säule den ehelichen Güterstand nicht betreffen. Dagegen ist die 3. Säule vom ehelichen Güterrecht betroffen (mehr dazu…). Sind die Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt, so wird die 3. Säule nicht aufgeteilt.

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